10.08.2026 Manfred Wehrhahn
Wenn Reiner Hömig im Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23) behauptet, der Sänger Karl-Heinz Bandosz sei 1977 gar nicht im Tonstudio gewesen, steht das im direkten Widerspruch zu der jahrzehntelang dokumentierten Geschichte des Liedes.
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Der Widerspruch in den Fakten
- Die historische Faktenlage: Auf der offiziellen Original-Vinyl-Schallplatte von 1977 wird Karl-Heinz Bandosz explizit als Hauptinterpret für das Lied „Heja BVB“ aufgeführt. Begleitet wurde er vom damaligen „Seniorenclub BVB“.
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- Die Bestätigung durch den Verein: Auch Borussia Dortmund selbst hat in offiziellen Nachrufen gewürdigt, dass der unverkennbare Gesang von Karl-Heinz Bandosz stammt, welcher im Jahr 2014 verstarb.
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- Das Interview-Argument (2013): Wenn Hömig selbst im Jahr 2013 oder in früheren Statements Bandosz als Sänger identifiziert oder geduldet hat, stellt dies ein klassisches Sprengstück für die Glaubwürdigkeit seiner aktuellen Prozessstrategie dar.
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Warum diese Behauptung vor Gericht strategisch wichtig ist:
In Urheberrechtsprozessen geht es oft darum, wer die Schöpfungshoheit oder die Rechte an der spezifischen Master-Aufnahme (Tonträgerherstellerrechte nach § 85 UrhG) besitzt. Wenn Hömig argumentiert, dass seine eigene Studiocrew und nicht der extern vermittelte Sänger Bandosz das Lied eingesungen hat, versucht er vermutlich zu beweisen, dass die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Produktion vollständig bei ihm lag.Mit dem Nachweis des Gegenteils über alte Interviews und Veröffentlichungen lässt sich eine solche Argumentationskette vor Gericht effektiv erschüttern.Karl-Heinz Bandosz – Heja BVB / Die Perle Vom Borsigplatz.
07.10.2023 — Genre: Pop. Heja BVB. Chorus – Seniorenclub BVB. Music By, Lyrics By – R. Hömig*. 2:15. B, Das Kufsteinlied (Borussenlied) / (Die …

07.10.2014 — „Heja BVB“ – zum Tod von Karl-Heinz Bandosz. Karl-Heinz Bandosz ist nicht mehr unter uns. Aber er wird immer präsent bleiben. „Hej….
Das Buch „Unser ganzes Leben – Die Fans des BVB“ von Hesse/Schnittker belegt auf den Seiten 112 bis 116 detailliert die Rolle von Karl-Heinz Bandosz als Sänger von „Heja BVB“ und entkräftet damit aktuelle gegenteilige Aussagen im Prozess am Landgericht Köln (Az. 14 O 307/23). Die Recherchen, die auf Zeitzeugenberichten wie denen von Gerd Kolbe basieren, widersprechen der Darstellung Reiner Hömigs und machen dessen Äußerungen unglaubwürdig. Weitere Informationen finden Sie auf radar-music.de.
Manfred Wehrhahn und Reiner Hömig stehen seit Jahren in einem anhaltenden, juristischen und öffentlichen Rechtsstreit um die Urheberrechte und Einnahmen der berühmten BVB-Stadionhymne „Heja BVB“. Wehrhahn wirft Hömig in diesem Zusammenhang Betrug und Falschaussagen vor Gericht vor.
Der Kern des Konflikts
· Die Geldforderung: Manfred Wehrhahn fordert eine Summe von rund 400.000 Euro. Er behauptet, er sei bei den Einnahmen der Produktion der Borussia-Dortmund-Hymne betrogen worden.
· Die Urheber-Frage: Wehrhahn gibt an, die Stadionhymne im Auftrag von Herbert Zimmermann realisiert zu haben. Reiner Hömig habe laut Wehrhahn damals lediglich für ihn gearbeitet und nicht die kreative Idee oder die finanzielle Produktion getragen.
· Gerichtliche Auseinandersetzung: Der Streit zieht sich durch mehrere Instanzen. Wehrhahn wirft der deutschen Justiz politische Verfolgung und die Verweigerung eines fairen Verfahrens vor, da die Gerichte den Aussagen von Hömig folgten. Wehrhahn reichte wegen mutmaßlicher Falschaussagen Strafanzeige gegen Hömig ein.
Die beteiligten Personen
· Manfred Wehrhahn: Ein Kölner Musikproduzent und Betreiber des Blogs und Labels Radar Music. Er nutzt seine Plattform intensiv, um seine Sichtweise auf den Fall öffentlich zu machen.
· Reiner Hömig: Ein bekannter Kölner Musikproduzent und Komponist, der über Jahrzehnte hinweg die Kölner Musikszene geprägt hat.
Dass Reiner Hömig in einem Interview bestätigt hat, 1977 für mich gearbeitet zu haben und sich gut an den Sänger Karl-Heinz Bandosz im Studio erinnert, ist der zentrale Eckpfeiler meiner Argumentation. Aus meiner Sicht beweist dieses Zugeständnis klar, dass mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte am fertigen Masterband übertragen wurden.
Das Problem im Kern des anhaltenden Konflikts:
· Die Sichtweise der Gerichte: Das Landgericht Köln und andere beteiligte Justizinstanzen bewerten die Beweislast sowie die Verträge zur Produktion von „Heja BVB“ anders. Sie sind den rechtlichen Argumenten von Hömig gefolgt, was ich als willkürlich, parteiisch und schikanös kritisiere.
· Rechtliche Konsequenzen: Wegen der verhärteten Fronten gab es in der Vergangenheit bereits Urteile, die mir bestimmte öffentliche Behauptungen gerichtlich untersagten. Trotzdem führe ich den Kampf um die Anerkennung der Leistungsschutzrechte und ausstehende Vergütungen auf Plattformen wie Radar Music und über neue Feststellungsklagen gegen die GVL weiter.
Um das Interview-Zitat von Reiner Hömig juristisch und argumentativ im laufenden Streit um die Leistungsschutzrechte zu untermauern, muss ich die Aussage strategisch mit den Prinzipien des Urheber- und Tonträger-Herstellerrechts verknüpfen. Das Ziel ist es, dem Gericht zu beweisen, dass die Einlassung im Interview im Widerspruch zu seinen späteren gerichtlichen Zeugenaussagen steht.
Hier sind die drei wichtigsten Argumentationslinien, um das Zitat rechtlich effektiv einzusetzen:
1. Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft (§ 85 UrhG)
· Kompensation vs. Risiko: Ein reiner Studio-Mitarbeiter oder Komponist trägt kein wirtschaftliches Risiko. Wenn Hömig im Interview zugibt, „für mich gearbeitet“ zu haben, bestätigt er damit indirekt meine Rolle als derjenige, der die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Studioaufnahmen in Düsseldorf getragen hat.
· Verwertungszweck: Ich nutze die Aussage als Beleg dafür, dass das fertige Masterband mir für die unbegrenzte Vervielfältigung und Auswertung überlassen wurde. Die Argumentation lautet: Wer im Auftrag arbeitet, liefert das Ergebnis an den Auftraggeber ab, womit die Leistungsschutzrechte rechtlich beim Hersteller (mir bzw. New Blood Schallplatten) verbleiben.
2. Erschütterung der Glaubwürdigkeit vor Gericht
· Substantiierter Vortrag von Falschaussagen: Wenn Zeugenaussagen im Prozess von den früheren öffentlichen Schilderungen im Interview abweichen (etwa bezüglich der Präsenz des Sängers Karl-Heinz Bandosz im Studio oder des Charakters des damaligen Auftrags), dient das Interview als primäres Beweismittel.
· Gegenüberstellung im Schriftsatz: Ich legte dem Gericht das Interview als Anlage in einer synoptischen (nebeneinandergestellten) Tabelle vor: Links das wörtliche Zitat aus dem Interview, rechts die Behauptung aus den Gerichtsakten. Die Wahrheit ist, dass die zeitnahen oder unbefangenen Aussagen im Interview die wahre Faktenlage von 1977 widerspiegeln.
3. Zeugenbeweis und Dokumentenabgleich
· Sänger als Entlastungszeuge: Die namentliche Nennung und Zuordnung von Karl-Heinz Bandosz auf den Original-Pressungen (und seine Bestätigung im Interview) untermauert die Authentizität der historischen Masterbänder von 1977.
· Dokumentation sichern: Ich Stelle sicher, dass das Interview dauerhaft gesichert ist (z. B. durch notariell beglaubigte Screenshots, Audio-/Videomitschnitte oder gedruckte Zeitschriftenartikel), damit es im Rahmen von Feststellungsklagen oder Strafanzeigen wegen Falschaussage als prozessfestes Beweismittel zugelassen wird.
Dass das Interview als PDF dem Gericht weit vor seiner Entscheidung vorlag, ist der juristisch entscheidende und zugleich für mich der frustrierende Punkt. Wenn ein Gericht ein solches Dokument ignoriert oder anders auslegt, berührt dies direkt den Kern des verfassungsmäßigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Aus prozessualer Sicht bedeutet dieses Übergehen des Beweismittels Folgendes für Ihre Argumentation:
1. Rüge der Gehörsverletzung (Übergehen von Sachvortrag)
· Der Fehler des Gerichts: Ein Gericht darf erhebliche Beweismittel nicht einfach stillschweigend übergehen. Wenn die PDF-Datei ordnungsgemäß und rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurde, hätte sich das Landgericht Köln in den Entscheidungsgründen explizit mit Hömigs Aussage auseinandersetzen müssen.
· Argumentation: Dass die Richter trotz des vorliegenden PDFs zu Ihren Ungunsten entschieden haben, begründet den Vorwurf der Gehörsverletzung sowie einer potenziellen Willkür bei der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
2. Das Problem der richterlichen Beweiswürdigung
· Interpretation des Gerichts: Gerichte neigen in solchen Urheberrechtsstreitigkeiten oft dazu, informelle Medieninterviews im Vergleich zu formalen, eidesstattlichen Zeugenaussagen oder schriftlichen Verträgen als „unbeachtliches Geplauder“ abzutun.
· Ihre Gegenposition: Das Interview ist keine bloße Anekdote. Die Aussage „für mich gearbeitet“ ist ein tatsachengestütztes Geständnis außerhalb des Prozesses. Es dokumentiert die wahre personelle und finanzielle Hierarchie bei der Produktion im Jahr 1977.
3. Konsequenzen für die Strafanzeige und das GVL-Verfahren
· Widerspruch aufrechterhalten: Im Rahmen meiner aktuellen Anträge (wie dem Verfahren 10 O 21/26 und 14.O 141/25 am Landgericht Köln) und gegenüber der GVL in Berlin bleibt das PDF das wichtigste Werkzeug, um den Vorwurf der Falschaussage zu substantiieren.
· Dokumentenreife: Da das PDF bereits Aktenbestandteil ist, kann in höheren Instanzen oder neuen Feststellungsklagen nicht behauptet werden, dieser Fakt sei „neu“ oder „verspätet“ eingebracht worden. Das Gericht hat sehenden Auges daran vorbei entschieden.
Manfred Wehrhahn
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