
Ich nehme zur Kenntnis, was ich zu den anderen Klageverfahren zum Lied „Heja BVB“ öffentlich umfänglich die rechtsbrechenden Verletzungen darstellen werde, ist, dass ich/wir es die sind, die politisch, ja, kriminell und unrechtmäßig verfolgt werden und ich dieses nur sage, aber deswegen verurteilt und bestraft werde. Mir werden Freiheitsrechte genommen bzw. untersagt zu äußern.
Die ganze Verfahren und deren Begründungen und Absichten zum Lied „Hera BVB“ werde ich vorm Verfassungsgericht, Menschenrechtsorganisationen weltweit und weitergehend vor den Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof bringen und an die Öffentlichkeit tragen.
Es reicht mir, wie eine nichts aussagende eidesstattliche Versicherung vom Urheber zu derartigen Urteilen/Entscheidungen und Verhaltensweisen gelangen kann. Die Rechte wurden von mir ohne Zweifel des Urhebers an den Verwertungsrechten seit 1977 vermarktet, promotet und in Lizenzen an Dritte vergeben. Die notwendigen Informationen zur Klage trug uns der Urheber des Liedes zu, der wegen seiner nicht erhaltenen GEMA-Vergütungen ins Dortmunder Stadion fuhr und die Informationen einholte. Er hat das Verfahren, dass er gegen uns und der GVL bedingte, selbst inszeniert und zu verantworten.
Ich habe niemanden beleidigt oder geschäftlich geschädigt im Gegenzug auf den Mitbewerber, der unsere zwar im streitstehenden Verwertungsrecht rechtswidrig nutzt und an Dritte, wie er eidesstattlich selbst belegt, Lizenzen vergibt. Ihn stehen die Rechte gegenwärtig nicht nutzbringend zu und auch sind diese Rechtsstellung nicht der eidesstattlichen Versicherung von Urheber, dass er sie innehat, zu entnehmen, wenn gleich rechtswidrig nachgewiesen, er sie an den „Mitbewerber“ vergeben hat. Sie konnten und durften nicht übertragen werden, wie der Urheber so sein rechtswidriges bzw. strafrechtliches Verhalten Zeugnis gibt.
All dies muss an die Öffentlichkeit und an ausländische Institutionen, Botschaften und Organisationen zur Kenntnis gelangen, und das werde ich tun, sobald die Begründungen des Kammergerichtes Berlin vorliegen. Das Landgericht Berlin hat keine Fehler gemacht, sondern genau der Feststellungsklage entsprochen. Die GVL hatte ausreichend Zeit ihre Gründe, warum sie Fußballvereine grundsätzlich durchgängig von Straßenvereinen bis zum Bundesfußballvereinen pauschal abgelte, vorgetragen können also ausreichendes Gehör erhielt.
Ich/wir werden politisch verfolgt und geschädigt von der Justiz und dem Musikbusiness, das ist, was ist! Soweit der Urheber seit 1977 bis 2023 die Erstpressung bzw. die Vergabe der Verwertungsrechte nie angemahnt oder unterbinden ließ bzw. im Gegenteil uns die notwendigen Informationen zutrug, die er im Dortmunder Stadion erhielt und den Rechtsstreit zu den Verwertungsrechten mit der GVL ermöglichte und er 1977 die Erstveröffentlichung unliniiert stattgab auf unserem Label „NEW BLOOD Schallplatten“, das die Verwertungsrechte trägt, und da die Erstveröffentlichung grundsätzlich überhaupt nicht limitiert werden kann, da es sich nicht um einen Pressauftrag handelte, da eben die Verwertungsrechte durch Label-Code, Hersteller, GEMA-Angaben, Bestellnummer usw. angegeben wurden und von den Medien und hier vom BVB genutzt werden, wie die GVL diese Werte pauschal gelten gemacht hat und dies zeitlich uneingeschränkt erfolgt, ist die Rechtslage zweifelsfrei. Wir haben die Rechte!
Manfred Wehrhahn
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