Beschwerde Gregor Arz – Manfred Wehrhahn GbR ./. GVL
GVL-ID: 136750478
Anrufung des Beschwerdeausschusses

Schreiben vom 16.08.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die Gregor Arz – Manfred Wehrhahn GbR mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in vorgenannten Angelegenheiten beauftragt hat. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Gegen die in Anlage beigefügte Entscheidung vom 16.08.2019 rufen wir hiermit fristgerecht den Beschwerdeausschuss mit folgender Begründung an:

Begründung:

Zutreffend ist, dass gemäß § 27 Abs. 1 VGG die Verwertungsgesellschaft feste Regeln aufstellt, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). Zielsetzung dieser Vorschrift ist eine gerechte und frei von Willkür erfolgende Verteilung der aus der Wahrnehmung der den Verwertungsgesellschaften anvertrauten Rechte resultierenden Auswertungserlöse (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Überblick zu § 27 VGG). Dieser Grundgedanke entspricht den Vorgaben der europäischen Richtlinie, wonach eine „regelmäßige, sorgfältige und korrekte Verteilung und Ausschüttung“ vorausgesetzt wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2014/26/EU).

Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung aufgrund der Vielzahl der Berechtigten und der großen Anzahl der von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Werke auch im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Ausschüttung der Einnahmen nicht jeder detaillierte Einzelfall konkret betrachtet werden kann und daher grundsätzlich der Einsatz z. B. von Korrekturfaktoren, Typisierungen oder Pauschalierungen zulässig erachtet wird. Jedoch hat dieser Grundsatz in solchen Fällen Grenzen, in denen im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle ein objektiv sachlich gerechtfertigter Grund für eine auf- oder abwertende Differenzierung besteht (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 18 zu § 27 VGG; Vogel, GRUR 1993, 513 (521); Nordemann, GRUR Int 1973, 306 (308); Reber, GRUR 200, 203 (208); BVerfGE 79, 1 (17f.)).

Im Ergebnis ist damit eine Typisierung oder Pauschalierung unzulässig, sofern im Einzelfall keine angemessene und leistungsgerechte Ausschüttung erfolgt; sog. Grundsatz der individuellen Verteilung (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 19 zu § 27 VGG; Dreier/Schulze/Schulze, UrhWG, § 7 Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Gerlach. WahrnG, § 7 Rdn. 5).

Hierauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Verwertungsgesellschaften gehalten sind, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau und individuell zu erfassen (BGH, GRUR 2013, 1220, Rdn. 76 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Eine zulässig im Verteilungsplan vorgesehene Typisierung/Pauschalierung muss daher korrigiert werden, sofern eine individuelle Verteilung der eingezogenen Vergütung für die konkrete Nutzung eines bestimmter Werkes mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre (so BVerfG, ZUM 1997, 555 – Bandübernahmeverträge; Schulze, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum UrhG, Rdn. 5, 8 zu § 27 VGG); Grundsatz der leistungsgerechten Beteiligung. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist (I.) im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle eine individuelle, differenzierende Vergütung gerechtfertigt, sogar notwendig. (II.)

Darüber hinaus wäre eine solche Differenzierung im Hinblick auf unseren Mandanten mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen:

I. Die Verteilung der Vergütung für den hier zugrunde liegenden Song „Heja BVB“ nach Maßgabe des beschlossenen Verteilungsplans orientiert sich ausschließlich an den Sendeminuten in den sog. Mainstream-Medien insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Sendern, wie bspw. die Charts. Unberücksichtigt bleiben demgegenüber Spiel- und Sendeminuten, welche im Stadion direkt in den vergangenen Jahren generiert wurden.

Das Ausmaß des Erfolges und die Relevanz für die Öffentlichkeit dieses Musiktitel verdeutlicht sich vor dem Hintergrund, dass es sich um den Vereinssong des Fußballvereins Borussia Dortmund handelt, der über 42 Jahre hinweg vor ca. 81.000 Stadionbesuchern zu den Heimspiel fix zweimal gespielt wurde. Millionen Menschen kennen das Lied und singen es mit. Als Borussia Dortmund Deutscher Meister wurde zu den Feierlichkeiten auf dem Borsig-Platz in Dortmund wurde der Titel selbst in den Nachrichten von ZDF und ARD gespielt. Das Lied „Heja BVB“ erschien auf mehrfachen Tonträgern und ebenso kann man dieses Lied auf allen Downloadportalen runterladen. Auch auf „YouTube“ und in „Wikipedia“ finden sich zahlreiche Berichte und Liedeinstellungen. Ein Spitzen-verein der Bundesliga setzt seine Vereinshymne zu jedem Heimspiel im Stadion mehrfach ein, um die Besucher mitzureißen und einen Wiedererkennungswert zu generieren. Nach unserem Kenntnis-stand sind der GVL zu jedem Heimspiel seitens des BVB Lizenzgebühren in Höhe von über EUR 2.000,00 zugeflossen. Wenn man dies auf ca. 10 GEMA und GVL-berechtigte Titel verteilt, macht dies ca. EUR 400,00 pro Spieltag bezogen auf das Lied „Heja BVB“ aus. Im Vergleich zu diesem abstrakten Rechenbeispiel hat die Mandantin für das ganze Jahr 2018 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 552,24 netto erhalten, in dem kein geringer Prozentsatz aus den Topf der Pauschale enthalten ist, welche ausschließlich entsprechend der Sendeminuten in den Mainstream-Medien abgerechnet wurden. Das Lied wurde mithin vergütungsmäßig so behandelt, als wäre der Einsatz im Stadion wertlos und von geringer Höhe! Eine Unangemessenheit der Verteilung der Vergütung ist damit offensichtlich.

II. Schließlich war eine differenzierende Verteilung auch zumutbar.

Das Führen einer Playliste war rein schon obligatorisch, da im Mitsingen der Hymne im Stadion eine öffentliche Veranstaltung vorlag.

Unabhängig davon, war zu jeder Zeit das Erstellen einer Playliste für einen Fußballverein wie Borussia Dortmund zumutbar; es lag kein hoher nicht zu vertretender organisatorischer Aufwand vor, da lediglich ca. 10 Titel pro Heimspiel insgesamt gespielt werden und das Abspielen immer zu den gleichen Ereignissen, wie bspw. wenn ein Tor der Heimmannschaft fällt und wenn die Mannschaft ins Stadion einläuft, gespielt wird. Vor dem Hintergrund ist der Einsatz einer Playliste angemessen und ebenso den Umständen eines Fußballevents entsprechend verhältnismäßig.

Im Wesentlichen geht es darum, dass sich die gewählten Delegierten der GVL unter Kontrolle des Patent- und Markenamts in München und dem Bundeskartellamtes in Bonn seit 42 Jahren Lizenzen zugesprochen haben, die ihnen bzw. den mit dem Kläger in Konkurrenz stehenden Medien-Moguln aus dem Musikbusiness der Stars und Superstars überhaupt nicht zustanden. Es handelt sich hier um eine Vereinshymne, die natürlich wissentlich häufiger im Stadion zum Einsatz gelangte/gelangt und jedes Kind in Dortmund mitsiegen kann, so dass man nicht davon ausgehen durfte, dass diese häufig eingesetzte Vereinshymne „Heja BVB“ vor über 81.000 Fans im Dortmunder Stadion und über das Radio des BVBs zu einem Erst-Bundesligaverein von geringer Wertschätzung sei zumal nicht, weil der Aufwand zur Datenerfassung zur Kostenlast unverhältnismäßig seien, was überhaupt nicht zutrifft und gerade soweit nicht, wie  vom BVB zu jedem Heimspiel zu den 10 bis 15 Titeleinsätze über 2.000,– € an Lizenzen an die GVL gezahlt hat/hatte. Die Geringschätzung der GVL  unseres Titeleinsatzes sei angeblich nicht lizenzwürdig, da nur unbedeutend  geringfügig eingesetzt würde, was überhaupt nur den Transfer zur Pauschale rechtfertigen könnte, widerspricht der Realität und unterlieg gerade der Willkür und strafbaren Handlungen, da, wie zuvor geschildert, hier vor einem großen Publikum dieses Lieder jedes Mal zu jedem Heimspiel zweimal intoniert zu Gehör kam.

Das zur Wiedergabe der immer selben Titel zu jedem Heimspiel die anfallenden Lizenzen zu vernachlässigen sein, die einer Playliste im Aufwand zur Kostenlast unrentabel sein, entbert  vollständig der Realität und widersprich sich auch zu den gezahlten Lizenzgebühren des BVBs an die GVL, wobei diese Lizenzhöhe gerade auf einen hohen Lizenzwert pro Musiktitel hindeuten!

Die im Stadion eingesetzten Musiktitel sind überwiegend Fußballlieder, die nicht im Repertoire der Mayors und im Mainstream zu finden sind oder selten dort eingesetzt werden und weiter auch deren Genre nicht entspricht, also soweit überhaupt keine Spiegelung ihrer Hits aus dem Mainstream vorlag und ihnen auch soweit diese Lizenzen hätten nicht zugesprochen werden dürfen. Hier wird bewusst am Rande der Business Handelnde ausgebootet und sich Erfolge derer zugeschanzt, die diese wettbewerbsschädigend vom Markt ausschließen, da Erfolge Geldwerte generieren/schöpfen und das Ansehen des Unternehmens fördern! So hat das Musikbusiness kaschiert und klausuliert sich Pfründe geschaffen, die Erfolge von Konkurrenten entsagen, die Lizenzen hieraus sich haben selbst zuschanzen lassen und der, der den Erfolg hatte, der geht halt leer aus!

Musiktiteleinsätze in den Medien, die den Erfolg des Titels bedingen aber auch in Stadien, wenn man die Erfolge, die regional stattfinden, mitbekommt, fordern hierauf kaufmännisches Reagieren. So könnte man CDs dieses Liedes auf den Markt werfen. All dies konnten wir nicht, weil man uns den Erfolg des Titels „Heja BVB“ vorenthalten hatte! Die Herstellung der Tonträger für den Stadionverkauf hat ein Herr Lerch übernommen und somit den zum Verkauf innewohnenden Gewinn und die Wertschöpfung sich und den BVB zugeschanzt!

Es hat eher den Eindruck, dass die GVL bewusst und gewollt uns um diese hohen Lizenzgebühren hinterging. Wir werden gegen verdächtige Personen Strafanzeigen bei den entsprechen Staatsanwaltschaften einlegen. Ein solcher Erfolg war zu jeder Zeit uns gegenüber lizensierungspflichtig. Die hier generierten Lizenzen durften nicht denen zufließen, deren Genre schon alleine deswegen nicht wahr aber auch deswegen, weil ein Millionenheer von Fans diesen Titel „Heja BVB“ ständig über 42 Jahre im Stadion hörten und mit sangen!