Johann-Wolfgang-von-GoetheLandgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21

10589 Berlin-Charlottenburg

28.01.2017

Aktenzeichen:

Geschäftszeichen des Deutschen Bundestages:  ZR 2/1-1301-17-037
Amtsgericht  Euskirchen, Mahnabteilung:   16-4659562-0-5

Beweise und Gründe, die einen Schadensersatz wegen Amtsträgerverletzungen  begründen und rechtfertigen:

Der Künstler Wolf Martis, der mit zwei Tonträgern (CDs) im Vertrieb des Klägers heute unter Radar Music Gregor Arz ist, war zum Deutschen Rock & Pop Preis 2008 in der in der Kategorie „Bester Schlagersänger“ nominiert worden.Die Verkündung der Gewinner fand auf der My Music Messe in Friedrichshafen am Bodensee statt. Die Hauptacts traten live Vorort auf während die Sieger aus den Nebenkategorie, wo zu die Kategorie „Bester Schlagersänger zählte, nur namentlich genannt wurden. Der Siegertitel, mit dem sie den Sieg errungen hatten, wurde nicht und nie ein einziges Mal erwähnt.

Zeugnis: Sonderauszeichnungskategorien

Der Produzent des Künstlers Wolf Martis Josef Härtl, Verdistr. 135, 81247 München fuhr zu dieser Veranstaltung, um Vorort bei der Siegeskür anwesend zu sein.Der Zeuge Härtl will gehört haben, wie folgt von der Moderatorin moderiert wurde:In der Kategorie „Bester Schlagersänger“ gewinnt Wolf Martis den 1. Platz und der 2. geht an Armin Stöckl.

Der Zeuge geht nach der Moderation zum Messestand des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes, der diesen Preis alljährlich vergibt. Herr Härtl erhält zur Nennung des Künstlers Wolf Martis die passgenaue Urkunde „Bester Schlagersänger“ 1. Platz ausgehändigt. Abseits des Messestandes des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. öffnet dieser sodann das Couvert und muss entsetzt feststellen, dass dort nicht der Name von Wolf Martis zu finden war sondern stand dort Danny Street. Die Urkunde war von Wolfgang Petry unterschrieben worden. Herr Härtl ging zum Messestand des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes zurück. Die Mitarbeit sind selbst irritiert und finden nach längeren Suchen die Urkunde, die auf Wolf Martis lautete:

3. Platz in der Kategorie „Bester Schlagersänger“!

Der Sieger in dieser Kategorie Danny Street ist übrigens ein, wenn überhaupt, unbekannter Künstler, der privat Rechtsanwalt in München unter seinen bürgerlichen Namen Andreas Düker, Burgkmairstr. 4, 80686 München wohnhaft ist.Zum Widerspruch des vom Zeugen Härtl Gehörten und zur eingesehenen Urkundenangaben veröffentlichte der Kläger einen Artikel auf seiner Webseite www.radar-music.de unter dem Titel „Mauscheleien beim Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V.“!

Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. forderte Unterlassen dieser seines Dafürhaltens unwahrer Darstellung. Der Kläger forderte vom Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. eine Videoaufzeichnung, die die hier streitige Moderation wiedergeben würde, da 3. Kameras Vorort die gesamte Veranstal-tung aufgezeichnet hatten. Dies habe man nicht nötig, so die Reaktion des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. Der Kläger nahm seinen Artikel nicht von seiner Webseite.

Soweit der Kläger seine Behauptung auf seiner Webseite nun aufrechterhielt, kam es zum Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Landgericht (327 O 72/09) der Unterlassung zu behaupten, dass der Künstler Wolf Martis entgegen der Behauptung des Zeugen Härtl den 1. Platz, der durch eine unabhängige Jury aus Bonn ermittelt worden war, nicht erzielt habe sondern den 3. Rang erzielt habe.

Der Kläger nahm sich einen angeblich fach-versierten Rechtsanwalt aus München, der aber vorgab ebenso eine Kanzlei unter seinen Namen auch in Hamburg zu führen, Dr. Hauke Scheffler, dem der Kläger das Mandat erteilte.

Kurz vor dem Gerichtstermin erhielt der Kläger ein Anruf. Der Anrufer äußerte, dass der Kläger die Webseite des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. aufsuchen möge, um sich dort ein Video anzusehen. Der Kläger folgte diesen Ausführungen und fand dort ein Video zu einer Moderation vor, in dem nur die streitige Moderation wie folgt wiedergeben wurde:

3. Platz  Wolf Martis
2. Platz  Armin Stöckl
1. Platz Danny Street

Es gab weitere Videos aus der Webseite des Verbandes zur selber Veranstaltung aber es waren reine Musikdarbietungen der auf der My Music Messe aufgetretene Künstler. Dieses Video soll die auf der My Music Messe stattgefundene Moderation wiedergeben, so wie der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. behauptet hatte. Dieses Video sollte dem Gericht als Beweis vorgelegt werden, um die Behauptung des Zeugen Härtl, die sich der Kläger „zueigen“ gemacht haben soll, zu widerlegen. Der Kläger konnte den Videobildern keinen Glauben schenken und gab sie einen staatlich zugelassenen Gutachter der Akustik: Akustikbüro Schwartzenberger und Burkhart, Parkstr. 7 A, 82343 Pöcking, der feststellte, dass das Video nicht mit dem selben Equipment aufgenommen worden sein konnte, weil die Qualität schlechter sei als die anderen Videobilder auf der Webseite des Verbandes zur selber Veranstaltung und das Video sonst wo aufgenommen worden sein kann, weil kein Hintergrund zu sehen sei. Zeugnis: Technische Analyse eines Videos und Gutachterliche Stellungnahme.
Die CD des Videos kann der Streitsache, wenn Bedarf bestehen sollte,  zugeführt werden.

Der Kläger teile seinem Mandatieren Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler dieses gutachterliche Ergebnis mit, damit dieser dieses Video vor dem Hanseatischen Landgericht in Hamburg für streitig erklären möge. Rechtsanwalt Herr Dr. Hauke Scheffler tat dies nicht! Sondern ließ er durch seinen Unterbevollmächtigen Christoph Sommermeyer, Möllingstr. 6, 24103 Kiel  zum Termin vor dem Hanseatischen Landgericht das streitige begutachtete Video gegen sein Mandat und Mandanten gegen Recht und Gesetz, dieses für nicht streitig erklären.

Zeugnis: Sitzungsprotokoll

Der Kläger, die motionFX GmbH und Herr Gregor Arz, Geschäftsführer und Teilhaber, wurden durch diesen strafrechtlichen Akt, der zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren die gängige Beweisaufnahme sodann verweigert, weil ja das Video wiedergäbe, wie moderiert wurde, und die hier begangenen Straftaten der Beweisfälschung, den Betrug um den Sieg und den des Mandatsverrates durch Dr. Hauke Scheffler bzw. durch seinen Unterbevollmächtigen Christoph Sommermeyer in Chronologie deckt, massiv geschädigt. Der Prozess wurde im Streitwert von 25.000,– € wegen der Unstreitigstellung des Videos verloren.

Am Tage des Termins rief der Kläger Dr. Scheffler an, um nachzufragen, wie das Verfahren ausgegangen sei. Dr. Scheffler antwortete gegenüber dem Klägers, dass der Richter ein Laptop bei sich hatte und das Video sich angesehen habe und es für glaubwürdig befand. Es wurde beschlossen, dass dem hier Beklagten im Vergleich die vorgerichtlichen Kosten erlassen würden. Der Kläger hier Beklagte kritisiert Dr. Scheffler, weil er im Wissen, dass das Video durch einen Gutachter keine Beweiskraft hatte, eigentlich dies hätte vortragen müssen wie der Richter selbst auch nicht autorisiert wäre, ein Video zu begutachten, hier gegen die Ausführungen eines Gutachters das Video habe unstreitig stellen lassen. Zum Gerichtstermin war keine Beweisaufnahme vorgesehen. Dieses Handeln ist unter jeglichen vernünftigen Argumenten nicht zu begründen und es widerspricht jeder Logik und Vernunft. Dieses Zuwiderhandeln zum Mandat kann eben nicht als Fehler erkannt werden sondern muss vorsätzlich erfolgt sein, weil alles andere einem Schwachsinnigen zugerechnet werden müsste.Dr. Scheffler legte hieraufhin sein Mandat nieder. Von der Unstreitigstellung des Videos wusste der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nichts.

Der Kläger erteilte hieraufhin der Rechtsanwältin  Petra Wichmann-Reiß, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg das Mandat. Der Kläger ab die von Rechtsanwalt Scheffler erhaltenden Informationen an Frau Wichmann-Reiß weiter. Die Rechtsanwältin wunderte sich schon, wieso ein unstreitiges Video, das wiedergebe, was auf der My Music Messe moderiert worden sei, also unstreitig sei, zu einem Vergleich hat führen können, da ein Vergleich nur dann zustande komme, wenn die Rechtslage nicht eindeutig einer Seite zuzurechnen sei.Nach dem sich Frau Wichmann-Reiß bei Gericht bestellt und gegen den Vergleich Rechtsmittel eingelegt hatte zur Wahrung der Frist, erhielt sie auch das Sitzungsprotokoll. In diesem Moment erfuhren wir, dass das Video von streitig auf unstreitig durch das eigene Mandat den das Mandat erteilten Rechtsanwälten Dr. Scheffler und Sommermeyer gestellt worden war.

Zu seiner Honorarforderung wurde wegen der Mandatsniederlegung zur Unzeit dieses um die Rechtsanwaltskosten von Frau Wichmann-Reiß gekürzt. Zur Schadensersatzklage gegen Dr. Scheffler wurde dieser verurteilt die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens zu erstatten, weil die Unstreitigstellung als ein „Fehler“ erkannt wurde. Diese Verfahren wurde nur gewonnen, weil man nicht umhinkam, weil das Mandat verletzt wurde, was offensichtlich auch nicht zu leugnen war, um den Anschein zu wahren, dass hier Recht gesprochen würde aber an der Absicht der Vernichtung des Klägers so verschleierter fortführen konnten. Es gibt halt immer auffällige Spuren zu kriminellen Handlungen, was sich nicht ganz vermeiden lässt aber hier nicht recherchiert und und strafrechtlich ermittelt wird, vielmehr hier nutzt, um eben den Anschein zu erwecken, es wäre Recht gesprochen worden. Es handelte sich aber um vorsätzliche Straftaten, die so gedeckt wurden. Hätte man Dr. Scheffler befragt, was die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Kripo München nicht tat, Dr. Scheffler hierzu verhört, hätte er keine vernünftigen und sachlichen Argumente für seine Unstreitigstellung vortragen können und hätte man ebenso den Rechtsanwalt und Künstler Andreas Düker nach seinen Siegestitel befragt und hier zu seiner Bewerbung die Unterlagen von ihm selbst oder der Jury hätte vorlegen lassen, wäre zutage gekommen, dass es den Siegertitel nicht gab.  Durch alle folgenden zivil- wie strafrechtlichen Verfahren zieht sich dieser Mangel der Aufdeckung durch die folgenden Instanzen:

1. Hanseatisches Oberlandesgericht
2. Anhörungsrüge
3. Verfassungsbeschwerde

Alle weiteren Rechtsmittel blieben ohne Erfolg bzw. wurden wegen der durch das Mandat erklärten Unstreitigstellung des streitigen Videos abgewiesen! Der Mandant muss sich die Handlungen des mandatierten Rechtsanwaltes selbst zurechnen lassen aber eigentlich nicht seine Straftaten. Es musste allen hier involvierten Richtern auffallen, dass hier Straftaten gedeckt wurden und der Kläger geschädigt wurde und hier faire und rechtsstaatliche Verfahren verweigert wurden und ihm deswegen zu späteren Prozessen wegen Amtsträgerverletzungen keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde, um nicht diese Straftaten auftischen zu können doch zu mindestens diese Absicht der widerrechtlichen schädigende Verfolgung nicht offensichtlicher werden zu lassen.

Unterlassung von Beleidigungen durch Herr Seelenmeyer auf dem Portal des Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. und in deren Fachzeitschrift:
Hinsichtlich dessen, dass der Kläger nunmehr das Verfahren zur Kenntnis den Deutschen Bundestag zureichte und Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte,  wurde hieraufhin der Kläger auf der Webseite des Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. auf das Widerlichste geschäftsschädigende in einer Fachzeitschrift, die die Kundschaft auch des Klägers bezieht, beleidigt, um ihn nun endgültig mundtot zu machen. Der Kläger wurde u. a. als Irrer aus Köln dargestellt. Der Kläger ließ per Gerichtsbeschluss diese Äußerungen unterlassen. Trotzdem veröffentlichte der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. nach der Zustellung der Unterlassung 5 Tage später wiederholte diese Beleidigungen in seiner Musikbusiness-Fachzeitschrift. Der Deutsche Rock- und Pop Musikerverband e.V. repräsentiert bundesweit 20 000 Musiker/innen, Musikurheber und Firmen aus dem Musikbiz und erreicht mit dem musiker Magazin bis zu 100 000 Musiker aller musikstilistischen Bereiche und die gesamte Musikbranche.

Das musiker Magazin berichtet über aktuelle Themen der Rock- und Pop-Musik-Szene, veröffentlicht Fakten und Hintergründe und gibt Tipps und Ratschläge für die professionelle und semiprofessionelle Musikszene in Deutschland.

Herr Seelenmeyer wurde zur ersten Beleidigung auf seiner Webseite über Monate eine Geldstrafe von 2.000,– € und zur Wiederholung eine Geldstrafe von 3.000,– € auferlegt.

Dem Kläger hingegen wurden durch das Amtsgericht Köln zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage jeweils 1.000,– € zuerkannt. Der Kläger legte hiergegen Rechtsmittel ein. Es sollte sich lohnen, den Kläger finanziell und wirtschaftlich zu schädigen, so dass er aus dem Business flog.

Der Kläger erteilte der Rechtsanwältin Bogda-Maria Zaroffe, Luxemburger Str. 269, 50939 Köln das Mandat, die Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte und zur Begründung der Berufung Fristverlängerung beantragte aber ohne die Gründe hierfür anzugeben. Das Landgericht Köln verwies die Berufung mit der Begründung, dass das Gericht gerade wohl nur für dieses Verfahren Zeit gehabt hätte, in der Sache zu entscheiden aber da Frau Zaroffe nicht zu erreichen war hier keine Gründe für die Fristverlängerung vorgetragen habe, ab.

Wie sich später herausstellen sollte, bedurfte es in gängiger Praxis in Treue und Glauben von Kollegen einer Gründung für eine Fristverlängerung nicht zwangsläufig. In einem Jahre späteren Gerichtsverfahren ebenfalls vor dem Kölner Landgericht wurde anstandslos ein Antrag auf Fristverlängerung ohne Gründe hierfür anzugeben, diese gewährt. Hier wird wieder Rechtsmissbrauch erkannt. Wer eine gängige Praxis hier zur Begründung einer Fristverlängerung ohne Begründung diese in Toleranz gewährt, kann diese auch nicht zu solchen massiven Rechtsbeschneidungen missbrauchen. Es liegt hier der Vorsatz der Rechtsbeugung vor. Die Verweigerung eines hoch angesiedelten Rechtswertes hier Berufungsrechtsmittel in dieser Form einer formalistischen Praxis der Nicht-Begründung zur Fristverlängerung war nicht nur nicht angemessen und ebenso nicht nur verhältnismäßig sondern ein Akt der Rechtsbeugung. Alle scheinheilig von Frau Zaroffe eingelegten Rechtsmittel zu dieser Entscheidung liefen ins Leere. Mit keiner Silbe erwähnte sie, dass üblicherweise gängig Praxis sei, Anträge auf Fristverlängerung diese nicht zu begründen.

Strafanzeigen gegen Dr. Scheffler und Christoph Sommermeyer:

Die vom Kläger eingereichten Strafanzeigen wegen Mandatsverrat bei den Staatsanwaltschaften Kiel und München blieben auch zu den Rechtsmitteln bei den Generalstaatsanwaltschaften erfolglos. Die Unstreitigstellung des Videos war kein grober Fehler sondern geschah im Vorsatz. Die Straftat des Mandatsverrats, wozu Herr Dr. Scheffler nie zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg von der Kripo München gehört wurde, warum er dieses Video hat für unstreitig erklären lassen, mit der Wirkung, dass es keine Beweiserhebung gab, das den Nachweis erbracht hätte, dass das streitige Video als Fake entlarvt worden wäre und der Siegesentzug  und die Beweisfälschung des Videos ebenso aufgedeckt worden wären, bliebe ohne Folgen für den Straftäter.

Die wegen der im Anfangsverdacht der Beweisfälschung einer Straftat Verdächtigen, Dr. Scheffler aus München und Sommermeyer aus Kiel, eingereichten Strafanzeigen verliefen im Sande! Es war offensichtlich, dass das Video von streitig auf unstreitig keinen rechtlichen vernünftigen Grund liefern konnte und zum Mandat nur im Vorsatz der Strafvereitlung von Straftaten der Gegenseite zu begründen ist, um die hier inszenierten widerrechtlichen Gewalten übergreifenden Mechanismen vollziehen zu können, um die gegen den Kläger zu vernichten, dies durchzusetzen und die eigenen hierfür notwendigen kriminellen Spuren wegzuwischen, bedurfte es eines  Zusammenspiel der Gewalten.

Es ist zu vernehmen, dass meine Rechtsmittel, Klagen und Beschwerde gegenwärtig einfach ignoriert werden oder/und auf Zeitschienen verlagert werden, die die Lebenszeit des Klägers überdauern sollen. Sie sollen in Vergessenheit gelangen.

Strafanzeige gegen den Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. Herrn Ole Seelenmeyer wegen Beweisfälschung:
Eine Beweisfälschung gab es nicht, so die Staatsanwaltschaft Hamburg! Ohne fachliche Prüfung und ohne die gutachterlichen Bewertung zum Video, kommen diese zu einem solchen Ergebnis. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf die Äußerungen der Moderatorin, die sie sich nicht erinnere für eine Nach-Moderation zur Verfügung gestanden zu haben, was übrigens technisch nicht zwingend erforderlich war. Alleine der Name des Nachnominierten Danny Street hätte nachvertont werden müssen. Technisch ist heute fast alles möglich. Die technischen heutigen Möglichkeiten sind fast unbegrenzt aber es gab auch massenhaft die vielfältigsten zu beschlagnahmen Beweismitteln, die gerade aus den anderen vorliegenden Gründen, dass sich der Sieger, der zu seiner Vernehmung keine falschen Angaben machen will, sich deswegen seines Siegertitels nicht erinnern will aber anbietet, ihn nachzureichen, wovon man bewusst Abstand nimmt wie die Unstreitigstellung der Videos  ohne einen rechtlichen plausiblen Grund und weitere Anhaltspunkte eines Anfangsverdachts diesen nachzugehen,  hätte man die Ermittlungen umfassender und nachhaltiger nachgehen müssen, belegt dies doch das kollektive Zusammenwirken der staatlichen Gewalten. Es ist selbst für Laien objektiv zu erkennen, dass hier eben nicht objektiv und unabhängig Ermittlungen geführt wurden sondern bewusst und gewollt eine Vernichtungsabsicht gefrönt und verzogen wird. Es gibt den Siegertitel nicht und soweit ist davon auszugehen, dass auch das Video getürkt wurde und soweit der logischen Konsequenz folgend, war die Unstreitigstellung von Dr. Scheffler zur Deckung dieser Straftaten zwingend geboten.

Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Amtsträgerverletzungen vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin:

Aus dem Grunde, dass hier hinter der demokratischen Fassade ein System installiert wurde, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes, ja, Rechtsbeugungen usw. durch alle Instanzen bis zu den höchsten Gerichten an der Tagesordnung sind, reichte der Kläger Klagen auf Schadensersatz wegen Amtsträgerverletzungen gegen die Bundesrepublik Deutschland bei Landgericht Berlin ein. Es besteht zu diesen Verfahren Anwaltszwang! Der Kläger ist durch diese Verfolgungsmechanismen mittellos und betragt Prozesskostenhilfe. Die wird wieder und wieder abgewiesen bzw. nicht gewährt. Selbst soweit, dass der Kläger zu einer Teilklage von 5.000,– € die Gerichtskosten selbst trägt, wird das Verfahren nicht eröffnet. Dem Kläger werden nun selbst fundamentale Menschenrechte verweigert.

Begründet werden die Prozesskostenhilfeverweigerungen nicht. Zwar hat der Kläger laienhaft, was ja gerade den Prozesskostenhilfeantrag begründet und notwendig macht, und womöglich gegen Rechtsgrundlagen in der Sache vorgetragen, die aber formaljuristisch unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie nicht unter Anwaltszwang von einem Rechtsgelehrten vorgetragen wurden.

Schlussendlich wurden diese Anträge ohne rechtlicher Substanz und einer Erfolgswertung abgewiesen. Dies erfüllt den Akt der Rechtsbeugung und verweigert vorsätzlich rechtliches Gehör.

Erst als der Kläger das hier anhängige Mahnverfahren unter Prozesskostenhilfe beantragte, wurde ihn Prozesskostenhilfe gewährt und der Kläger erhält zum Gericht jetzt hoffentlich rechtliches Gehör und zwar rechtlich angemessen und verhältnismäßig!  Der Erfolg lag darin verankert, dass die hier PKH Gewährende keinen Richterstatus inne hat und  somit nicht infiziert ist in den Verfolgungs-Machenschaften, die gegen den Kläger inszeniert wurden.

Strafanzeigen gegen Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte:

Der Kläger hat eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen Amtsträger einlegen müssen, die allesamt erfolglos also eingestellt und larifari begründet wurden. So wie dies einer Diktatur zugerechnet wird.

Unterlassungsklage gegen den Kläger der Höhner bzw. des Bandmitgliedes Jan-Peter Fröhlich:

Vorbehaltlich zur reduzierten Darstellung des gesamten Falles wird auf das Wesentlich hier Bezug genommen.

In einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln wegen Unterlassung wurde durch den Zeugen der Band Höhner Jan-Peter Fröhlich eine eidesstatt-liche Falschaussage abgegeben, die zur Urteilsfindung erheblich bzw. aus-schlaggebend war. Es war gefragt, ob der Kläger Verwertungsrechte an zwei Musiktitel der Band Höhner hatte oder nicht. Der Zeuge äußerte, dass es sich rein um einen Pressauftrag gehandelt habe, den die Höhner 1977 in Auftrag gegeben hätten,  also der Kläger keine Rechte an der Veröffentlichung habe.

Diese Aussage war rein nach Aktenlage unwahr, weil in der Akte Fotos des Tonträgers Single-Vinyl mit Label-Aufdruck und Coverfoto einzusehen waren, die zeigten, dass die Titel des Tonträger damals unter dem  Label NEW BLOOD Schallplatten des Kläger erschienen waren. Dieses Label-Recht durch die GVL steht im Vertrag der Zweitverwertungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe.
Mithin konnte es sich nicht um einen Pressauftrag der Höhner gehandelt haben zumal der Kläger nie selbst ein Presswerk hatte, weil hier nicht im Namen dieser ein Pressauftrag erteilt worden sein konnte. Der Kläger hatte wegen des Anwaltspflicht keine Kenntnis über den Verfahrenshergang. Zum verlorenen Verfahren, was Kosten in Höhe von ca. 7.000,– € , was für ein neu gegründetes Unternehmen existenziell verheerende Wirkungen haben kann, da die Eigenkapitaldecke noch gering ist, forderte, war vereinbart worden, dass die Parteien auf alle weiteren Forderungen verzichten würden.

Erst später konnte der Kläger die Akten einsehen und musste auf Anhieb erkennen, dass die eidesstattliche Versicherung unwahr war. Der Kläger zeigt bei der Staatsanwaltschaft Köln Jan-Peter Fröhlich wegen der unwahren bzw. falschen eidesstattlichen Aussage an.

Es kam auch zu einem Verfahren. Der Beschuldigte wurde nicht bestraft aber im Opfer/Täter-Ausgleich als schuldig der eidesstattlichen Falschaussage überführt. Der Kläger hielt die Verwertungsrechte zurück. Die Band Höhner hatten die beiden Titel „Höhnerhof Rock“ und „Ich bliebe Dich wie Apfelmus“ in der Zwischenzeit unter anderen Labels wiederholt herausgebracht. Dies war rechtswidrig, da die Verwertungsrechte beim Kläger lagen. Hierauf begründet sich gegenüber derer, die die beiden Titel vermarkten haben, Schadenersatz-Ansprüche des Klägers. Der Rechtsanwalt der Höhner äußerte, dass die Rückgabe der Verwertungsrechte nur für die 1977/78  veröffentlichten Karnevalstitel gewährt worden sein, was branchen- und gesetzeswidrig ist. Die Verwertungs-rechte langen umfänglich beim Kläger und hätte ohne dessen Zustimmung nicht weiter über Dritte veröffentlicht werden dürfen.

Die Wiederaufnahme des zivilrechtlichen Verfahrens in der vorherigen Stand wurde soweit zurückgewiesen, wie zum Zivilverfahren seinerzeit vereinbart wurde wechselseitig auf weitere Forderungen zu verzichten, was die Erstattung der hier entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten und des Schadenersatzes usw. ausschließe.

Der Kläger war der Bestrafte! Und genau diese Absicht trug das gesamte, wie die hier weiteren genannten Verfahren, wenn auch auf die Strafverfolgung trügerisch hier einmal zwangsläufig ein rechtsstaatlicher Prozess vorgegaukelt wurde, so wurde klar, dass man alle auch kriminelle Mittel gegen den Kläger einsetzen kann ohne hierfür ernsthaft betraft zu werden.  Es lohnt sich, hier den Kläger aller beruflichen, finanziellen Basis und seiner perspektivischen Existenzen zu entziehen. Hier wird ein unliebsamer kritischer Business-Konkurrent mit allen Mitteln vernichtet. Das Musikbusiness soll nach der Politik das dreckigste seiner Art sein. Die Lobbyisten wirken, wie sich hier zeigt, triff in die Machtstrukturen der Gesellschaft rein. Der Kläger ließ über das Bundeskartellamt die Heilige Kuh des Musikbusiness, die Musikcharts wegen eines Preiskartells ändern. Soweit hat das Musikbusiness den Kläger auf den Kieker.

All diese Rechtsmittel und chronologischen an einander gereihten der Logik folgenden zivil- wie strafrechtlichen Verfahren zogen sich bis heute hin!

Gesamt umfassende Analyse der Ereignisse:
Zum Verfahren:

Es soll der Zeuge Härtl sich, so die Staatsanwaltschaft Hamburg, verhört haben. Herr Härtl soll die Moderation zu einem Siegertitel, den es nie gab, den nie einer nennen oder gar hören wird, wie die eigenen Mitarbeiter, da sie ihn die passgenaue verhörte Urkunde aushändigten am Messestand des Verbandes wohl „falsch“ über den Siegertitel informiert waren, verhört haben. Selbst die Medien ihn nicht ausfindig machen können. Vielmehr war es wohl so, dass die widerrechtliche Änderung der Siegesfolge nicht durchgedrungen war und es so überhaupt zur Auffälligkeit kommen konnte. Die Moderatorin wie die eigenen Mitarbeiter des Verbandes waren zu dieser Änderung nicht mehr rechtzeitig informiert worden, so dass sie, wie der Zeuge Härtl gehört hatte, in Kenntnis standen. Genauso wurde moderiert und die Urkunde an Herrn Härtl überreicht.
Anstatt die Bewerbungsunterlagen mit dem Siegertitel auf einer CD bei der unabhängigen Jury und die Jurymitglieder zu erfragen und das Bildmaterial bei dem Unternehmen, das Vorort die Videoaufnahmen, wie aber wohl auch das streitige Video herstellte, zu beschlagnahmen, wurde nur auf massiver Intervention von Frau Rechtsanwältin Wichmann-Reiß, die Akteneinsicht nahm, überhaupt stümperhafte Ermittlungen durchgeführt.

So äußerte eine Kripobeamtin Frau Heinze aus München gegenüber dem Kläger in einem Telefonat zur Vernehmung von Herr Dr. Scheffler,  Josef Härtl, Siegfried Lackner und Danny Street bzw. Andreas Düker, dass sie nicht zu intensiv ermitteln dürfe, da ihr ansonsten das Verfahren entzogen würde. Sie wüsste, was hier gespielt wird! Sie führt trotzdem die Ermittlungen angemessen und nach ihren Möglichkeiten mit kritischen Anmerkungen zu Akte.

Dr. Scheffler kommt nicht zur Vernehmung, in der er wegen der rechts-widrigen Unstreitigstellung des Videos vernommen werden soll. Seine Kanzlei ließ wissen, dass er in einer Fortbildung sei und später hierzu schriftlich sich äußern werde. Er wird nie hierzu gehört und vernommen werden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wird sagen, was soll D. Scheffler dazu schon sagen können.

Der Künstler namens Danny Street, ein Rechtsanwalt aus München Andreas Düker, der weiß warum er vorgeladen wurde und soweit eigentlich präzise Aussagen hätte machen müssen, will sich seines Siegertitels nicht erinnern. Er tut so als sei er ein Weltstar, der sich seiner vielen Siegertitel wegen dieses Titels hier nicht erinnere. Er hat zu diesem Zeitpunkt keine Webseite oder ist sowie auf Google als Künstler entgegen der anderen zu dieser Veranstaltung nicht zu finden. Der Hauptsieger zu diesem Wettbewerb findet sich heute noch in den Charts, die Band Luxuslärm!

Die Sieger in den Kategorien wurden in den Rundfunk- und Fernsehsendern eingesetzt. Nur den Siegertitel von Danny Street konnten diese ebenso  nicht  einsetzen, weil es diesen nie gab.

Die Aussage von Andreas Düker hätte unbedingt weiter verfolgt werden müssen. Wenn er sich nicht erinnern konnte, so gab es auch in seinem Besitz  Unterlagen, die den Siegertitel ausgewiesen hätten. Wenn es ihn überhaupt gab! Es ist offensichtlich, dass es den Siegertitel nicht gab aber die Staatsanwaltschaft Hamburg wird das Verfahren einstellen mit der Begründung, dass sich die Moderatorin nicht erinnern konnte für eine Nach-Moderation des streitigen Videos zur Verfügung gestanden zu haben.

Die Kripobeamtin, Frau Heinze, äußerte auf die Frage des Klägers, ob die Beweislage hinreicht, um ein Verfahren gegen den Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. dort Herrn Seelenmeyer zu eröffnen, ja, die Beweislage ist ihrer Meinung nach hinreichend und ein Anfangsverdacht sei gegeben.

Wären die Ermittlungen fachkompetent und die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren sachdienlich, unparteiisch und nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geführt worden, wären die Straftaten des Siegesbetruges, der Beweisfälschung und des Mandatsverrats bewiesen worden und dem Kläger ein großer Schaden erspart geblieben. Viele vorliegende und aussagekräftige Beweise wurden vorsätzlich nicht hinzugezogen, rechtliches Gehör verweigert, weil angeblich und ungeprüft keine Erfolgsaussichten bestanden haben sollen, um die Verfolgungsabsicht bzw. Vernichtungsabsicht vollziehen zu können, um die Straftaten der Kollegen zu decken.

Unterlassungsklage wegen Beleidigungen vom Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. Herrn Seelenmeyer!

Wie vorab den Sachstand beschreiben und als Fotokopie den beleidigenden Text beigefügt, erfolgten Beleidigungen, soweit sie im Musikbusiness erfolgten, führten sie zu einer verheerenden wirtschaftlichen und finanziellen Schaden für den Beklagten, was Sinn und Zweck der ganzen Inszenierungen war.

Die potenziellen Kunden: Bands, Sänger, Labeleigner usw. blieben wegen dieser ehrverletzenden Beleidigungen aus. Es war und ist ein extremer Rückgang an Tonträgern zum Vertrieb über Radar Music Gregor Arz heute und einst zur motionFX GmbH nachweislich festzustellen.

Die vorgenannte Klientel der potenziellen Kundschaft musste ebenso zur Kenntnis nehmen, dass die künstlerischen Produkte bzw. Darbietungen von den Medien gemieden und sie ebenso um einen möglichen Sieg betrogen würden, würden sie im Unternehmen des Klägers ihre Tonträger psychisch oder/und digital vertreiben lassen.

Jeden, der mit dem Kläger in ein Label- oder/und Vertriebsverhältnis einsteigen würde, was auch Aktionen der Promotion bedurfte,  war klar, dass diese Aktionen wohl fruchtlos bleiben.

Strafanzeigen gegen Dr. Scheffler und Christoph Sommermeyer:
Man muss sich einmal die Chronologie der Ereignisse näher ansehen.

  1. Da wird entgegen wider der fachlichen Entscheidung der Jury von  Herrn Seelenmeyer wegen betrügerischer Absichten die Siegerfolge  in der Kategorie Deutscher Schlagersänger zum Nachteil des Kläger  verändert.
  2. Der Kläger kritisiert massiv nun in Kenntnis von Ungereimtheiten zwischen vom Zeugen Härtl Gehörten und der an ihm ausgehändigten Urkunde 1.  Platz für Wolf Martis aber die Urkunde lautet auf Danny Street,  Herrn Seelenmeyer.
  3. Dieser will diese Wahrheitsaussage unterbinden und klagt auf  Unterlassung. Der Kläger unterlässt seine Aussagen nicht, weil er von  Herrn Seelenmeyer eine Videosequenz forderte, die das Moderierte wiedergibt aber nicht erhält, die diese angebliche von Herrn Seelenmeyer behauptete Moderation wiedergäbe.
  4. Es kommt vor dem Hanseatischen Landgericht zur Klage auf  Unterlassung.
  5. Kurz vor dem 1. Gerichtstermin stellt der Deutsche Rock & Pop  Musikerverband e. V., das seinerzeit gewünschte Video, das die  Moderation Vorort wiedergeben soll, auf seiner Webseite ein.
  6. Dies  verkündet:
    3. Platz  Wolf Martis
    2. Platz Armin Stöckl und
    1. Platz  Danny Street
  7. Der Kläger gab das Video einen staatlich zugelassenen Gutachter, der  feststellte, dass die Bilder gegenüber der anderen zur selben  Veranstaltung auf der Webseite der Verbandes viel schlechter sei  und es nicht mit dem selben Equipment aufgenommen worden sein  kann. Er könne dieses Video nicht analysieren, weil auch kein  Hintergrund zu sehen sei und die Bilder sonst wo aufgenommen sein  können.
  8. Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. war jetzt in  Beweisnot! Es würde jetzt zu einem ordentlichen rechtsstaatlichen  Verfahren dieses Video als Beweis nicht dienen aber dafür als Betrug  auffliegen können. Es wäre weiter herausgekommen, dass der Kläger  um den Sieg betrogen wurde.
  9. Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. in Lobby und  Beziehungen war in massiven Schwierigkeit geraten. Da half mal kurz  das Mandat des Klägers aus und der stellte das streitige Video mal ebenso auf unstreitig. Und die Sache war vom Tisch bzw. vom Eis!
  10. Alle weiteren hierauf begründeten zivil- wie strafrechtlichen  Verfahren gegen die Sache selbst aber auch wegen der Deckung  dieser Straftaten durch Rechtsbeugung und Strafvereitlung im Amt  zu diesen direkten wie indirekten Verfahren verliefen über viele  Jahre hinziehend alle im Sande. Unter dem Motto: Eine Krähe hackt  der anderen nicht die Augen aus.
  11. Strafanzeige gegen den Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V.  Herrn Ole Seelenmeyer wegen Beweisfälschung:

Hier werden die Ermittlungen stümperhaft und unqualifiziert geführt. Die  vorliegenden massenhaften Beweismittel werden nicht gewertet sondern bewusst ignoriert. Die telefonische Aussage der Kripobeamtin Heinze sagt  alles: Sie dürfe nicht sosehr ermitteln, sonst würde ihr das Verfahren  entzogen!

Hier erkennt man deutungsfrei, was hier umfassend Gewalten übergreifend inszeniert wurde!

Die Ablehnung des Rechtssystems der Bundesrepublik Deutschland:

Aus diesen glaubhaften geschilderten Sachverhalten und Erfahrungen des Klägers ergibt sich eine begründete umfassende allgemeine Richterablehnung.  Die Bundesrepublik Deutschland fußt nicht mehr auf den Fundamenten seiner Verfassung!

Nun mag es sein, dass wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe der Kläger nicht formell wie sachdienlich vorgetragen hat, was sich aber die Deutsche Justiz zurechnen lassen muss. Es kann nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, wenn nur Personen mit  Vermögen klagen können. Es widerspricht ebenso den Verfassungsgrundsatz, wenn diese offensichtlichen Verfahrensmängel ausgeschlachtet werden anstatt sie zu beheben, Das Bundesverfassungsgericht ist hierin Weltmeister. In Bausch und Boden eines Vordruckes werden mal ebenso der öffentlichen Wahrnehmung entzogen Grund- und Menschenrechtsverletzungen per eines Standartsatzes hinweggefegt.

Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim

Hinter den Kulissen zu schauen heißt zu erkennen:
Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

Frank Fahsel ist Richter im Ruhestand und war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart.

Frank Fahsel: Rechtsbeugung wird in Deutschland vom System gedeckt Als er im Ruhestand ist, gibt er über den Zustand der deutschen Justiz folgende Einschätzung ab:

Zitat:
«Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie Par Ordre Du Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”.

Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG:

Zitat:
«Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben. […] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen. […] Explizit kriminelles Justiz handeln gibt es zuhauf. […] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt.

Wie so oft wird Kritik an der Justiz aus den eigenen Reihen erst  dann geübt, wenn der Kritiker sicher vor negativen Auswirkungen auf ihn selbst ist. Damit zeigt sich die Korruptheit der Justiz. Versucht sie doch jeden zu vernichten, der “ihre” Kreise stört.

Richteranlehnungen:
Der Kläger kann in einem solchen kriminellen und verbrecherischen System nicht davon ausgehen, zu diesem Verfahren, dass sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wendet, fair und rechtsstaatlich behandelt zu werden. Der Kläger beantragt die Verlegung an ein hoffentlich unparteiisches europäisches Gericht.

motonFX GmbH
Die motionFX GmbH, voran der Kläger als stiller Teilhaber zu 50% beteiligt war, musste wegen dieses Rückganges um bis zu 85% anfänglich und heute 96% an neuen zu vertreibenden Tonträger liquidiert werden. Vorgesehen und vertraglich mit dem Geschäftsführer Gregor Arz war vereinbar, dass der Kläger zu seinem geringen Rentenbezug als Beraterhonorar monatlich 700,– € ab Rentenbezug von der motionFX GmbH erhalten sollte. Seit den 01.08.2013 hätte dieser dieses Honorar erhalten sollen. Der Schaden beläuft sich bis zum 31.01.2017 auf 29.400,– €. Das Unternehmen stand auf zwei Beinen. Den IT-Bereich, der noch heute von Herr Arz als Freelancer fortgeführt wird, und den Tonträgervertrieb Radar Music, heute Radar Music Gregor Arz ohne nennenswerte Umsätze, der hauptsächlich dem Kläger als Existenzsicherung bzw. als Rentenzusatzeinkommen dienen sollte.

Schadensersatzanspruch:
Der Schadenersatz von 400.000,– € ergibt sich aus möglichen aber kalkulierbaren Gewinnverlusten, Anteilsverlust an der GmbH von 15.000,– und wegen der vertraglichen aber verlustträchtigen Vereinbarung zum Rentenzugewinn hier jährlich 14.700,– €! Bei einer Lebenserwartung von ca. 15 Jahren nach Rentenbeginn macht dies 220.500,– €.  Die Unternehmer im Musikbusiness streben spekulativ, tendenziös und strategisch zielgerichtet mit ihren Künstlern nach einen Chartplatzierung, der Millionen erzielen würde.

Der Kläger hielte die Vereinbarung eines angemessenen Vergleiches für beide Seiten angebracht und vertretbar.

Sollten Beweise oder/und andere Unterlagen usw. zur Entscheidung erheblich sein aber hier fehlen, bitte der Kläger um entsprechenden Hinweis.

Hiernach sind die Voraussetzungen zur Schadensersatzklage im Wege auf Prozesskostenhilfe erfüllt. Dass ein Schaden durch Amtsträgerverletzungen erfolgte, ist soweit belegt und bewiesen. Es bestehen soweit Erfolgsaussichten auf Schadensersatz!

Die Bundesregierung sollte sich einmal fragen, ob sie nicht wegen dieser staatsfeindlichen und kriminellen von ihr geduldeten aber auch eigene Politik nicht das rechtliche wie linke Spektrum wie die Reichsbürger zu deren Ansichten emotional provozierte. Wer eine solche, ja, diktatorische Politik betreibt, die sich als Diktatur des Kapitals outen müsste, der darf sich auch nicht über eine unangemessene und teils beleidigende Kritik wundern und wer die Presse im staatlichen Konsens gleichschaltet und selbst Fakes verbreitet, der darf sich nicht über gegensätzliche Fakes und auch gegen Verschwörungstheorien anderer Gruppierungen wundern.

Der Kläger beantragt hiermit für seine Verteidigung zur Anwaltspflicht die Zuweisung eines unabhängigen Rechtsanwalts, da dies bisher nicht möglich war, zum Sachvortrag ebenso Prozesskostenhilfe, der nach den hier nicht gerichtsverwertbaren Vorbringen durch den Kläger einen Erfolg eines Schadens wegen Amtsträgerverletzungen nachweisen wird. Die Rechtsstellung des Klägers hat sich gegenüber zum Mahnverfahren nicht geändert. Diesen Anträgen ist zu entsprechen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist hier beigefügt.

Das Verfahren steht aber weiterhin unter Vorbehalt, da der Kläger aus seinen negativen Erfahrungen gerade mit diesem Gericht nicht davon ausgehen kann, ein faires rechtsstaatliches Verfahren zu erhalten.

 
Manfred Wehrhahn