Zu den parteifähigen Vereinigungen im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zählen sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat1.

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine parteifähige Vereinigung voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung der GbR allgemeinen Interessen zuwiderläuft, ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Vereinigung Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnimmt oder die Entscheidung größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung anspricht und soziale Wirkungen wie den Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen oder die Schädigung einer größeren Zahl von Gläubigern nach sich ziehen könnte2. Dass im Rechtsstreit allgemein interessierende Rechtsfragen beantwortet würden, begründet dagegen ebenso wenig ein allgemeines Interesse wie das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZA 12/18

Uns, Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR, wurde zu unserem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die GVL gesagt, dass es für jegliche Gesellschaftsformen keine Prozesskostenhilfe gäbe.

Wir wurden schon damals vorsätzlich falsch informiert! von unserem uns damals vertretenden Rechtsanwalt.

Das Versagen von Prozesskostenhilfe führt die Absicht uns in vielseitige Verfahren zu verwickeln, die uns finanziell und wirtschaftlich abwürgen sollte. Bisher haben wir ungefähr 30.000,– € an Rechtsanwaltskosten leisten müssen!

Manfred Wehrhahn