
In den letzten Jahren seid genau zum Anbeginn meiner juristischen Auseinandersetzungen mit der GVL, GEMA, dem Patent- und Markenamt, mit dem Andryk-Verlag, Dr. Andryk, Reiner Hömig zum Einen und zum Anderen wegen meines soziales im Engagement zu meinem Mitbewohners wegen seiner ihn zugefügten schwerwiegenden psychischen Erkrankung gegen die Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Jobcenter Köln hat sich mein Gesundheitszustand meines Dafürhalten durch verschleierte subtile sexuelle Handlungen durch Systemangehörige rapide verschlechtert. Näheres in den nächsten Tagen. Ich fühle mich jedenfalls im Leben bedroht.
Wir hatten beim Landgericht Berlin eine Feststellungsklage eingereicht, um festzustellen zu lassen, dass die pauschale Abgeltung der in Fußballstadien der 1. und 2- Bundesfußballliga ein Zugewinn für Unberechtigte aus dem kommerziellen Genre und Repertoire intonierten Lieder im Mainstream darstellen würde, deren Genre und Repertoire Vereinslieder aber gar nicht sind. Sie haben sich fremdes Verwertungsgut rechtswidrig angeeignet, selbst dann, wenn eine pauschale Abgeltung gerechtfertigt wäre. Die Berufung war abzuweisen, weil es um das weitere Palaver gar nicht geht. Ein im Vertrag mit der GVL stehender Vertragspartner kann ohne Vergütungsansprüche aus dieses Genre Vereinslieder, die pauschal vergütet werden, eine Feststellungsklage herleiten.
Unberechtigte haben sich allein an unserem Lied „Heja BVB“ seit 1977 um mehr als 250.000, — € bereichern können. Den Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesfußballliga sei zuzumuten, nutzungsbasiert die intonierten Lieder in Stadien zu erfassen, da es sich hier um wiederkehrende wenige Lieder handelt, die keinen nicht hinnehmbaren bürokratischen und finanziellen Aufwand verursachen, die aus diesem Grunde die pauschale Abgeltung rechtfertigen würden, so der Richter am Landgericht Berlin. Es spielen die jetzt zum Verfahren verwirrenden und unzutreffenden Formalien und Argumente, ob wir die Verwertungsrechte zum Klageinhalt haben, keine Rolle und lenkt von dem Wesentlichen ab. Wir sollen annehmen, dass nur der, der einen Verwertungsanspruch hat, eine Feststellungsklage erheben kann.
Diese pauschale Abgeltung ist wettbewerbsschädigend, da Investitionen zu einer Produktion eines Musiktitels auf einen Verein bzw. auf Fans bezogen eine längere Lebensdauer haben (von 47-zig Jahren) und der Verkauf eines Tonträgers deswegen gering ist. Vereinslieder werden zu Seele des Vereins und dort intensiv verwertet zum Erfolg des Fußballvereints. Diese Fan- und Vereinslieder haben ein sehr großes Verwertungspotenzial. Die Klassifizierung wurde von der GVL nie vorgenommen, so dass wir diesen Verwertungswert in seinem Wert nicht benennen können. Das Lied „Heja BVB“ wird im Dortmunder Stadion zu jedem Heimspiel zweimal intoniert. Die von den Gremien der GVL und GEMA ausbaldowerten Verteilungspläne und die Vergütungsverteilungen sind nicht durchschaubar. Die umfassenden Handlungen und Abwicklungsarten usw. der GEMA und der GVL sind für viele nicht durchschaubar und sollen sie auch nicht sein.
Die Feststellungsklage bezieht sich auf den Vertrag mit der GVL. Unberechtigte würden von unseren möglichen Erfolg profitieren, uns so finanziell massiv schädigten, dies hätte ausgereicht, eine Feststellungsklage einzureichen. Deswegen sind die ganzen peripheren Vorgaben von Beweisen und Unterlagen, Zeuge-Vernehmungen, die unsere erworbenen Verwertungsrechte bezeugen, unsinnig, zumal heute nicht mehr alle Zeugen und Unterlagen herangezogen werden können, so war die Berufung abzuweisen. Das Hinzuziehung zum Gerichtsverfahren des Andryk-Verlages bzw. von Dr. Andryk war nicht zulässig, wie die Prüfung, ob wir die Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ haben., ebenso nicht.
Diesen Klageinhalten kam das Landgericht Berlin nach! Die pauschale Abgeltung für intonierte Musiktitel in Stadien der 1. und 2. Bundesfußballligen ist rechtswidrig und die Verteilungspläne nichtig. Die Fragen, wie und warum die Pauschalabgelten weg muss und was und wie stattdessen die Verwertungsrechte erfasst und vergütet werden soll, was die GVL eigentlich Regeln müsste, ist einfach gesagt: nutzungsbasiert und vergütet, wie in den Mainstream-Medien bzw. unter den Gegebenheiten neu festgelegt werden.
Die Frage war nicht, wie, warum und wieso, haben wir überhaupt diese Rechte, darum geht es nicht und wäre auch von der Beklagten zu beantworten und vertragsgegenständlich zu klären.
Die Beklagte hat uns bereits ab 2016 diese Vergütungen, zwar erst zum Gerichtstermin vor dem Landgericht Berlin in Form meines auszufüllenden Formulars „Direktvergütung“ bewilligt, um so meinte die Sache vom Tisch zu haben, aber dieses Formular war nie vertragsrelevant! Wir haben für alle Jahre ab 2016 dieses Formular dennoch ausgefüllt, von dem wir vorweg keine Kenntnis hatten, und warteten auf die Auszahlung der Vergütungen, die aber nicht ausgezahlt wurden, weil der Andryk-Verlag diese Vergütungen rechtswidrig ohne Nachweise eines Rechtsanspruches für sich beansprucht und ohne eine eidesstattliche Erklärung oder anderen Beweisen des Urhebers Reiner Hömig, der so diese Vergütungen in Streit stellte, so dass die GVL diese angeblich nicht an uns auszahlen durfte.
Es ist grundsätzlich der Hammer, dass erst nach 47-zig Jahren unsere Rechte angezweifelt werden und in dem Moment, wie eine Vergütungszahlung anstand, diese in streitgestellt wurde. Er trug uns die Informationen, die Herr Hömig im Stadion des BVBs reinholte, zu, wie wir überhaupt diese Informationen zur Klage gegen die GVL benötigten, also zu unseren Verwertungsrechten in Wahrnehmung dieser, uns zutrug, ist Beweis genug, dass er wusste, duldete und hinnahmen, dass wir die Verwertung der Rechte zum Lied „Heja BVB“ haben. weil wir nie über die Form des Erfolges des Liedes Kenntnis hatten, noch wussten, wie oder ob überhaupt vom BVB Vergütungen an die GEMA und GVL entrichtet werden. Dass das Kammergericht sich darauf einlässt, weil Beweise und Zeugen verstarben und Unterlagen vernichtet wurden, so eine Beweisnot entstanden ist, die jetzt nach 47-zig Jahren aufgestellte unwahre Behauptung widerlegen soll, wird hier scharmlos seitens des Gerichtes ausgenutzt.
Dass das Kammergericht Berlin diese der Sache nichtzutreffenden Faktoren, wie, haben wir diese Verwertungsrechte überhaupt usw., einwendet, lässt weit blicken, denn darum geht es nicht. Es liegt auch eine Verjährung vor zumal der Urheber, der jetzt für sich die Ansprüche gelten macht, davon seit 1977 wusste, dass wir dieses Lied nutzen, vervielfältigen lassen, Verwertungsrechte an Dritte übertrugen, es digital und physische vertreiben und in Artikel der Presse Berichte darüber gab, spricht sich selbst der Lüge. Jetzt kommt er plötzlich unter wohl Druck seitens Dritter auf die glorreiche Idee, uns die Verwertungsrechte absprechen zu wollen, um der Musikindustrie bei der Korrektur der Rechtslage, die er inszenierte, behilflich zu sein.
Wenn festgestellt würde, dass das Urteil des Landgerichtes Berlin greift, und es greift, da es keine Rechtsfehler hat, dann sind diese bereits gegenwärtig vorgebrachten Fakten und Fragen zu klären, in welcher Höhe und seid wann diese nach zu vergüten sind, aber erst dann, wenn überhaupt.
Die Berufung war eigentlich abzuweisen, wie die Unterlassungs-klage von Dr. Andryk missbräuchlich ist und die Behauptungen aus der Luft gegriffen wurden, da Herr Hömig in keines der beiden Gerichtsverfahren gehört wurde, ob die vorgetragenen Beweise von ihm überhaupt bestätigt werden, wenn gleich er den Andryk-Verlag diese Verwertungsrechte schriftlich übertragen hat, er sich somit einer Straftat schuldig gemacht hat, da er besseren Wissens wusste, dass wir die Rechte haben und uns so einer Straftaten bezichtigt, da es jetzt um das geht, worum es zu Feststellungsklage gar nicht ging. Alles basiert auf die angeblichen Aussagen des Zeugen Hömig, aber bisher wurde er zu keinem der beiden Verfahren vernommen oder/und gehört. Und dies belegt schwerwiegende Rechtsverletzungen, weil das Gericht einseitig unangemessen und unverhältnismäßig im Trüben fischt und sich auf ungelegte Eier beruft.
Wir überlegen, ob wir unter diesen gegen uns massiven Vorgehen noch einen Vergleich kurz vor dem Gerichtstermin eingehen werden. Wir erkennen auch, dass das Rechtssystem sich selbst Rechtsverletzungen zurechnen muss. Ich werde dieses Verfahren vor ausländischen Organisationen und Gerichten, Botschaften usw. vortragen und Revision einlegen, wenn nicht in der Sache uns ein rechtstaatliches Verfahren gewährt wird.
Dem ganzen strategischen Geplärre von das und dies sei nicht berücksichtig oder nicht nachgewiesen worden, zeigt nur dass es der Beklagten darum geht, die Sache runterzuspielen, uns Kosten aufzurücken, um uns die finanzielle Grundlage zur Klage zu nehmen, um uns einen billigen Vergleich unterzujubeln. Wir sind uns allerdings der Brisanz des Klagegegenstandes bewusst und stellen unter all den uns gegenüber erbrachten finanziellen Schädigungen auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes ab, weil uns die finanzielle Not nicht zwingt, einen unakzeptablen Vergleich einzugehen. Wir haben die per Urteil des Landesgerichtes Berlin festgestellte Rechtswidrigkeit der pauschalen Abgeltung an Unberechtigten von Verwertungsvergütungen im Hohen Schadenswert zur Strafanzeige gegen die Geschäftsleitung der GVL bei der Staatsanwaltschaft Berlin und auch gegen Herrn Hömig bei der Staatsanwaltschaft Köln gebracht, er bereits die von ihm nicht erbrachten Verwertungsrechte an den Andryk-Verlag vertragsgemäß übertrug. Auch hier erkennt man, wie mit unterschiedlichen Maßen gemessen wird. Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen!
Es macht sich medienwirksamer, diese Machenschaften zu publizieren als uns demütig einen uns aufgezwungenen Vergleich zu beugen. Der Wert einer gerichtlichen Entscheidung ist effizienter, als dass ich meine Wohnung verliere, weil ich seid einigen Monaten meine Miete nicht mehr zahlen kann, hungern und physisches und psychisches Leid ertragen muss, weil in meinen und die meines Partners finanziellen Sphären reinmanipuliert wird, zumal ich Asyl in einem anderen Land beantragen werde. Leistungen werden gekürzt, Versicherungsleistungen in der gezahlten Höhe überprüft und Sozialleistungen meines Mitmieters reduziert und Monate verspätet gekürzt ausgezahlt.
Wir sind allenfalls zu Vergleichsverhandlungen bereit, wenn diesem Vergleich eine Verhandlungsbasis von über 250.000,– € innewohnt.
Deutschland ist kein Rechts- und Sozialstaat mehr, wie hinterhältiger und subtiler!
Manfred Wehrhahn