Das Landgericht München 1 zum Aktenzeichen: 4 O 20847/12 entschied durch Endurteil:

  1. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.08.2012, Az. 12-4554396-1-3 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten gemäß Aktenausdruck des Amtsgerichts Euskirchen vom 01.10.2012 am 04.08.2012 zugestellt worden. Am 28.09.2012 hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze derselben Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist unzulässig und daher gem. SS 700 Abs. 1,341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 18.08.2012 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (S 339 Abs. 1 ZPOI eingelegt.

Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten unter der Adresse Klausenburger Str. 9, 81677 München zugestellt. Diese Zustellung erfolgte ordnungsgemäß, insbesondere war eine Zustellung unter dieser Anschrift möglich. Dem Vollstreckungsbescheid lag einer von der Klagepartei geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zugrunde. Da der Beklagte sowohl unter der Adresse Unertlstraße 34 in 80803 München als auch unter der Adresse Klausenburger Straße 9 in 81677 München als Rechtsanwalt firmiert – was sich insbesondere auch dem Schriftsatz vom 28.09.2012 entnehmen lässt -, war eine Zustellung unter der letztgenannten Adresse vorliegend möglich und korrekt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (SS 233 tt. ZPO) war nicht zu gewähren, da der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er an der Einhaltung der Einspruchsfrist ohne Verschulden verhindert war.

Der Beklagte gibt an, sich ab 06.08.2012 im Jahresurlaub befunden zu haben. Der 06.08.2012 sei der erste Urlaubstag des Beklagten gewesen. Am 06.08.2012 habe er sich nicht am Sitz seiner beiden GmbH’s in der Klausenburgerstraße befunden. Es habe sich dort lediglich ein Rechtsanwalt als Untermieter aufgehalten, welcher für den Beklagten in dessen Abwesenheit die Post durchgesehen habe. Nach dem 06.08.2012 habe der Beklagte eine Frau Johann beauftragt, sich um die Post zu kümmern. Weder der Rechtsanwalt noch Frau Johann hätten den Beklagten über einen Vollstreckungsbescheid informiert.

Die Ausführungen des Beklagten können eine Wiedereinsetzung nicht begründen. Denn der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten bereits am 04.08 .2012 zugestellt. Auf den Zeitpunkt am (bzw. nach dem) 06.08.2012 kommt es vorliegend daher nicht an. Der Beklagte hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, inwieweit er am 04.08.2012 daran gehindert war, vom Vollstreckungsbescheid Kenntnis zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf S 708 Nr. 3 ZPO.

Landgericht München 1