Wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat, dürfen Migranten, die noch nie in Deutschland gearbeitet haben, unbefristet Hartz IV beziehen. Die Richter begründeten ihren Urteilsspruch mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen von 1953, das damals 18 Länder, darunter Deutschland, Frankreich und die Türkei, unterschrieben haben. Voraussetzung für die unbefristete Beziehung von Hartz IV ist, dass das eigene Herkunftsland das Abkommen mitunterschrieben hat.

Das Gericht wies die Revision des Jobcenters Berlin-Mitte ab, die einem Franzosen nach gesetzlicher Sperrfrist von drei Monaten sechs Monate lang Hartz IV genehmigte, danach aber die Zahlung mit der Begründung einstellte, er halte sich ausschließlich zur Jobsuche in Deutschland auf.

Das Hartz IV-Gesetz legte bisher fest, dass Migranten nach neun Monaten kein Geld mehr erhalten, wenn sie sich einzig zur Jobsuche in Deutschland aufhielten. Dem steht nun das Fürsorgeabkommen gegenüber, das alle Unterzeichnerländer dazu verpflichtet, den Staatsangehörigen anderer Unterzeichnerländer die gleichen Leistungen wie den eigenen Bürgern zukommen zu lassen.

Sollten sich Ausländer in Zukunft also auf das Fürsorgeabkommen berufen, seien Ansprüche auf Hartz IV nicht ausgeschlossen, urteilte das Bundessozialgericht. „Das Fürsorgeabkommen ist unmittelbar geltendes Bundesrecht“, sagte der Vorsitzende Richter. Da Hartz-IV-Leistungen der Fürsorge zuzurechnen seien, sei dies die logische Konsequenz.

(Text: Friedrich Frieden)