Sozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln
S 5 R 1361/13
K L A G E
Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln
-Kläger-
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Wallenbergstr. 13
10713 Berlin
Widerspruchsbescheid: 13 010848 W 067 SOT vom18. September 2013
-Beklagte-
wird beantragt den Beklagten aufzugeben an den Kläger eine dem Anspruch einer „Versicherung“ nach Rente in Höhe von 1.200,– € monatlich zu bewilligen.
Gründe:
Es greift hier das Bestandsrecht. In den Jahren, dass ich noch durch Eigeninitiative usw. gegen den Rentenverfall hätte gegensteuern können, waren die Renten laut der damaligen Bundesregierung noch sicher.
In den folgenden Jahren, wie damals häufig üblich, wurde ich wegen Alters arbeitslos. Soweit fehlten mir die finanziellen Mittel z. B. zum Abschluss einer Riester-Rente. Es war für mich der Zug abgefahren, weil die Klarheit der Aufklärung, dass die Versicherungsnehmer sich zusätzlich versichern sollten, um im Alter abgesichert zu sein, viel zu spät kam.
Weiter wurden zum Bezug von Arbeitslosengeld II-Leistungen die Rentenbeiträge und zeitliche Anrechnung unverhältnismäßig und unzulässig verringert oder (fast) ganz versagt.
Weiter werden die Bezüge der letzten Jahre zur Rentenberechnung herangezogen. Dies verletzt den Gleichheitsgrundsatz u. w. Gesetze, weil der, der in jungen Jahren sich abgerackert hatte, in den älteren Jahren wegen körperlicher Gebrechen, arbeitslos und eben aus den früheren Jahren nicht weniger in die Solidarversicherung eingezahlt hat, müssen soweit ihren damaligen Solidarleistungen nach bewertet werden in dem diese Werte nach heutigen Einkommen zur Rentenberechnung herangezogen werden.
Die Rentenberechnung wird grundsätzlich und insgesamt angezweifelt, da bekannter maßen Fehler bei der Rentenberechnung und der Datenerfassung beim Beklagten vorliegen.
Das Sozialgericht wird aufgefordert zu prüfen, ob hier, wie die Rentenbezüge in den letzten Jahren gekürzt bzw. nicht des Inflationsindexes gemäß angehoben wurden und heute berechnet werden, überhaupt noch ein Versicherungskontrakt gewähren, soweit wie die Durchschnittsrente gerade einmal bei ca. 1.000,– € liegt und somit in Höhe der Grundsicherungs- wie dem Arbeitslosengeld II-Leistungen angesiedelt ist. Die geringe Rentenbezugshöhe versichert rein den Staat Leistungen aus der Sozialhilfe an den Versicherten leisten zu müssen. Es werden hier unter einer Solidarrente in einer Beliebigkeit und von Ausgeliefertsein Rechte verletzt, weil auch eine Solidarversicherung nicht den Staat sondern natürlich den Zwangsversicherten zu versichern hat, weil es sich ansonsten um eine verfassungsgemäß gewährte Staatsleistung handelt, die eben nicht versicherungspflichtig wäre.
Es ist ein Skandal, dass der, der nie in die Solidargemeinschaft eingezahlt hat, gleichgestellt wird mit denen, die hart gearbeitet haben. Er erhält die gleichen Leistungen ohne je gearbeitet und ohne sich den Sanktionsgebaren auf Fordern und Fördern der Jobcenter zur Arbeitsaufnahme gestellt zu haben. Dies verletzt Rechte wie z. B. den Gleichheitsgrundsatz. Zur Gewähr von ARGE-Leistungen muss sich der Leistungsbezieher auf den Arbeitsmarkt bedingungslos anbieten und diesen ausliefern. Arbeit unter Fordern und Fördern muss sich lohnen und darf nicht zu Hunger und Armut führen. Kann diese durchschnittlich gewährte Rente von 1.000,– € überhaupt als Versicherungsleistung bezeichnet werden? Nein! Sie führen zu Armut und Elend anstatt im Konsens einer Versicherungsleistung dies zu vermeiden. Es spielt auch keine Rolle, dass ein Teil der Rentenbezüge weit oberhalb von 1.000,– € angesiedelt ist. Es kann nicht rechtens sein, dass die, die nur eine geringe Rente beziehen, die sind, die die höheren Rentenbezüge solidarisch finanzieren bzw. durch frühere Arbeitsleistungen finanzierten, wenn gleich diese natürlich auch ihre Grundsicherung finanziert haben. Der überwiegende Teil der unterhalb des Existenzminimums verdienenden Sozialversicherungspflichtigen bzw. Geringverdienern, die selbst von der Rentenversicherung nichts haben, weil sie zusätzlich zum großen Teil Grundsicherungsleistungen beanspruchen müssen oder bereits verstarben, erhalten de facto überhaupt keine Rentenversicherungs-Leistungen. Dies verletzt gleichwohl auch das Solidarprinzip! Es kann nicht rechtens sein und nicht verfassungskonform, dass die unteren Einkommen ohne einen profitabel Versicherungsschutz, der oberhalb des Existenzminimums bei ca. 1.200,– € liegen sollte, sind und nur den Staat vor Zahlungen der Sozialhilfe, Grundsicherung usw. bewahren. Die die Rentenbezüge unterhalb oder in Höhe oder ein wenig darüber zur Grundsicherung erhalten, finanzieren ihre geringe Rente soweit gleich zweifach selbst. Einmal durch ihre Rentenbeiträge und zweitens durch ihre gezahlten direkten wie indirekten Steuern.
Grundsätzlich müssen die Rentenleistungen durchweg oberhalb der verfassungsgemäß zu gewährenden Sozialhilfeleistungen angesiedelt sein und zwar proportional zum Versicherungsverlauf und natürlich zu den entrichteten Beiträgen sprich den Bezügen des Versicherten über die gesamte Versicherungszeitspanne. Gäbe es ein bedingungsloses Grundeinkommen und die Rentenleistungen als Lebensarbeitsleistung hinzu, entspräche dies den verfassungsgemäßen Grundsatz, dass Arbeit sich lohnt und entzieht dem Kapitalismus das Diktat nach seinen Vorgaben zwangsweise Arbeit unter fast jeglichen Bedingungen aufnehmen zu müssen, um existieren zu können.
Manfred Wehrhahn