Im-Namen-des-FuehrersKammergericht Berlin
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

10. Dezember  2015

10 W 8315

Wer keine Klage auf Basis von Prozesskostenhilfe führen muss, weil er mittellos ist und wegen angeblichen Mangels eines Erfolges keine PKH erhält aber hiergegen Rechtsmittel einlegt und weiter die Richter wegen ihres kriminellen staatsfeindlichen Verhaltens anzeigt, weil ganz offensichtlich hier in Willkür und in Rechtsbeugung zur Deckung von Straftaten einiger Kollegen entschieden wurde, hierzu das entsprechende Rechtsmittel einlegt, kann dieses Rechtsmittel, weil es keinen Beschluss o. ä. In der Sache gibt, nie zur Streitsache selbst eingelegt haben, weil die formellen Grundlagen fehlen.

Es gibt kein Beschluss oder Urteil und selbst wenn, wurde hier rechtliches Gehör verweigert, um den Kläger um sein Grundrecht rechtlichen Gehörs zu betrügen. Die forcierten jetzt auch konstruierten fehlerhaften und laienhaften Vorgehensweisen des Klägers in juristischer Unkenntnis liefern Zeugnis darüber, dass er nicht die notwendige juristische Unterstützung erhielt sondern das Recht willkürlich und Rechte beugend gegen ihn missbraucht wird, die das Grundgesetz eigentlich zusichert und hier schamlos und widerrechtlich geschöpft wird. Diese Situation wurde hier soweit missbraucht, wie ohne vorheriger Information, dass zum Rechtsmittel der Richterablehnung, die natürlich parteiisch und höchstselbst zu ihrer Ablehnung in ihrer Entscheidung gegen den Kläger befangen sind,  dass Kosten entstehen würden in einer Streithöhe, die eigentlich den Schadensersatzanspruch des Kläger entspricht, die rein als Sanktion und Schikane zu beurteilen ist,  von 400.000,– € eine Gerichtsgebühr von ca. 9.000,– €  aktiviert.

Die Streitsache als solche wurde nie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, Die Klage gegen Deutschland wegen Amtsträgerverletzungen wurde  verweigert, in dem der PKH – Antrag abgewiesen wurde. Hier wird versucht den Klagegenstand ins Leere laufen zu lassen, in dem so getan wird, als sei die Richterablehnung Verfahrens- und Klagegegenstand gewesen, weil, wenn eine solche Klage schon einmal gegenständlich war, gibt es bedenken und Abweisungsgründe zur Wiederholung einer solchen Klage, die ja, weil der PKH – Antrag verweigert wurde und eine Klage in der Streithöhe wegen der hohen Gebühren und im Anwaltszwang nicht möglich war, vor dem Landgericht erneut eingereicht wurde und soweit, dass der erneute PKH – Antrag verweigert würde hier eine Teilklage in einer Höhe von 5.000,– € vor dem Amtsgericht Berlin, weil hier weder ein Anwalt noch die Gebühren unerschwinglich sind, und soweit das Verfahren gegen Deutschland vertreten durch den Deutschen Bundestag vertreten durch den Bundestagspräsidenten und seiner Judikative wegen Amtsträgerverletzungen eröffnet werden muss.

Hier aber gab es nie eine Klage und nie ein ordentlich rechtsstaatliches Verfahren.  Die hier greifenden Voraussetzungen zu einer Verfahrenseröffnung waren ja gerade verweigert worden, weil der Antrag auf PKH ja abgewiesen wurde. Man kann kein Verfahren, dass es nicht gab, weder bescheiden noch mit Gebühren usw. belegen.

Hier belegt sich die Kriminalität, die dieser Staat an den Tag legt.

Manfred Wehrhahn