Ich hatte Strafanzeige bei der Staatsanwalt München I unter dem Aktenzeichen: 120 Js 205036/11 gegen einen Richter am  Amtsgericht München wegen Rechtsbeugung u. w. eingereicht. In der Zwischenzeit wurde nun seitens der Firma opta data, die dieses streitige Honorar einzog und verwaltete, zugesichert, dass die von uns hierauf gezahlten Beträge uns rückerstatte würden. Diese Honorarforderung wurde wohl von der opta data zwischenfinanziert. Eine Abtretung der Forderung gab es nicht oder nicht mehr.

Formaljuristisch bräuchte die Firma opta data aber uns diese Forderung von Dr. Scheffler nicht erstatten, weil erstens die Forderungssache zwischen ihr und Dr. Scheffler bereits seit 2009 rückabgewickelt war. Dr. Scheffler hat letztendlich nur unsere finanziellen Ratenbeträge auf sein Honorar und nicht die Gesamtforderung, die abgetreten sein soll, erhalten. Und zweitens ist davon auszugehen, dass man wohl meinte meine Strafanzeige und die Klage so vom Tisch zu kriegen. Weitere Gründe und zum Sachstand folgen.

Staatsanwaltschaft München

Sehr geehrter Herr Wehrhahn,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 17.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. Manfred Wehrhahn für die motionFX GmbH vom 07.10.2011 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

 Der Sachvortrag ist aus sich heraus nicht völlig verständlich.

Alleine, dass der Anzeigeerstatter mit dem Urteil und der Streitwertfestsetzung nicht einverstanden ist, begründet nicht den Anfangsverdacht eines strafrechtlichen Fehlverhaltens des Richters.

Hinsichtlich der ehrabschneidenden Vorwürfe gegen den Richter bleibt eine Strafverfolgung des Anzeigeerstatters vorbehalten. (…)

ENDE

Kurz: Dr. Scheffler hatte zu einem gleichzeitig weiteren Mandat ein streitiges und nachgestelltes  Video, was rein die Strafverfolgung des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. verhinderte, gegen unseren Willen unstreitig stellen lassen. Das  Amtsgericht Köln kam zu folgenden Schluss: die Mandatsniederlegung von Dr. Scheffler erfolgte zur Unzeit und er schädigte das Mandat! Diese auch dieses Verfahren berührende Fakten werden hier einfach ignoriert. Es wird vielmehr eine Konstruktion einer Abtretung der Forderung lanciert. So werden die strafbaren Vergehen von Dr. Scheffler u. a. vorsätzlich und zu unserem Schaden unterm Teppich gekehrt.

Oberstaatsanwalt Dr. Beckstein erklärt in seinem Ablehnungsbescheid, dass meiner Strafanzeige gegen den Richter keine Folge geleistet würde. Dieser Ablehnungsbescheid wies ein Rechtsmittel aus. Weiter wird daraufhin gewiesen, dass meine Abschuldigungen gegen den Richter wegen ehrabschneidenden Verhaltens meinerseits eine Strafanzeige vorbehalten bliebe.

Er spricht hier für den Richter, dass er sich in seiner Ehre verletzt fühlen könnte, soweit wohl der Vorbehalt! Wenn der von mir beschuldigte Richter sich in seiner Ehre verletzt fühlt, dann kann dieser eine Strafanzeige gegen mich einleiten. Aber warum wird diese vorbehaltene Strafanzeige hier in diesem Zusammenhang vorgetragen?  Sie gehört hier überhaupt nicht hin!

Ich fühle mich erpresst aber wenigstens genötigt, auf mein Rechtsmittel zu verzichten. Wenn ich Rechtsmittel einlegen würde, so kam dieser Satz bei mir an, dann würde ich strafrechtlich verfolgt.

Hier mein Antwortschreiben:

Staatsanwaltschaft München I, Linprunstr. 25, 80097 München, 5. November 2011

120 Js 205036/11

Sehr geehrter Herr Dr.  Beckstein,

ich werde ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anstreben und ebenso das Fortbestehen  der  Strafanzeige gegen den Richter am Amtsgericht München wie folgt begründen. Ihr unterschwellige Drohung einer Strafverfolgung meiner Person wegen ehrabschneidenden Vorwürfen sehe ich gelassen entgegen, weil hier ebenso massive und gravierende Rechtsverletzungen aufgezeigt würden, so dass die Bundesrepublik Deutschland sich diese Ehrverletzungen selbst zurechnen müsste. Sie hat mir schließlich durch ihre Verfahren kundgetan, dass es mit ehrbaren Richtern nicht so weit her ist. Sie können nicht das, was der Justizapparat in mir pflanzte, nicht auch noch töten und verfolgen wollen. Hier wäre eher Selbstkritik angesagt! Die Bundesrepublik Deutschland ist weder ein recht- noch ein Sozialstaat! Dies werde ich beweisen und belegen! Über das chinesische Recht- und Staatsystem regen Sie sich auf. Wir sollten doch lieber vor der eigenen Tür kehren! Hier gibt es genug Dreck! Lesen Sie bitte das Buch „Der Deutschlandclan“! Hört sich auch dort nicht alles sehr ehrbar an, was Ihre Klientel anbetrifft. Ich werde auch dieses Verfahren bis zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof führen. Ich bin Opfer eines kriminellen Staatsapparates! Ehre, dem, dem Ehre gebührt! Es kann nicht sein, dass auf Ehrerbietung o. ä.  gegenüber unserer Staatsorgane ein Rechtsanspruch einzufordern wäre, bloß, um die Schandflecke wegzukriegen! Ich verehre nur Organe und Personen, die zu ehren sind!

Wenn angeblich der Sachvortrag für Sie nicht ganz verständlich ist, dann frage ich mich, wie Sie dann diesen bescheiden mochten. Hätte nicht auch hier angestanden Ermittlungen bzw. Rückfragen aufzunehmen, um mein Begehren überhaupt zu verstehen anstatt abzuwimmeln! Ich hatte daraufhin gewiesen, dass das Amtsgericht Köln bereits feststellte, dass das Mandat von Dr. Scheffler zur Unzeit beendet wurde und er das Mandatsverhältnis verletzt habe. Hierauf ging Richter Heilmann überhaupt nicht ein! Ebenso nicht darauf, dass es überhaupt keine Abtretung gab!

Ja, wie in einer Diktatur! Wer sich gegen Rechtsverstöße von Richtern, Rechtsanwälten und Staatsanwälten beschwert, der wird widerrechtlich verfolgt! Ehre und Respekt  muss man sich verdienen. Ich verstehe das Vorgehen unseres Rechtsapparates immer weniger! Ich werde widerrechtlich politisch verfolgt!!! Urteile im Namen des Volkes entbehren häufig der Logik und Vernunft. Die Verfahren sind unangemessen und nicht verhältnismäßig! Während  Straftäter mit Immigrationhintergrund und andere Kriminelle hier eine geringe Strafe bekommen bzw. gar wegen ihrer Sozialisation Verständnis erfahren, so soll  ich als Opfer dieses System widerrechtlich und politisch in Wahrnehmung meiner Rechte der freien Meinungsäußerung u. a. bestraft werden. Es geht um meine Kritik an diesem  System! Die Bundesrepublik Deutschland verdient wegen Verletzungen rechtlichen Gehörs und rechtstaatlicher Verfahren kein Respekt und keine Ehrung auf Einhaltung der Grund- und Menschenrechte mehr!

Soweit steht Dr. Scheffler sein Honorar nicht zu! Es gab weiter die Unstreitigstellung eines streitigen Videos durch den Unterbevollmächtigen von Dr. Scheffler in einem Gerichtsverfahren der Unterlassung wegen angeblich unwahrer Behauptungen unsererseits, nämlich, dass es die von uns behauptete im Video widerlegte Livemoderation nicht gab, was uns einen rissigen finanziellen und immateriellen Schaden zugefügt hatte und zur Verweigerung von Grundrechten führte, die Wahrheit nicht mehr sagen zu dürfen. Und wenn all diese kriminellen Handlungen von Kollegen zu einem Gerichtsverfahren nicht auf den Tisch kommen sondern soweit gedeckt werden sollen, dann werden Rechte und Verfahrensgrundsätze verweigert und umgestoßen. Dies ist strafbar! Und damit gehe ich an die Öffentlichkeit, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch ohne meine Promotion hierüber erfahren wird. Also, schaukeln Sie die Sache richtig heftig an!

Das Verfahren zur Honorarforderung muss unsererseits zurückgenommen werden, weil die opta data den unsererseits gezahlten Teilbetrag an uns rückerstattet und so tut, als gäbe es keine Durchgriffskondiktion, wie ebenso das Gericht u. a. äußerte. Diese Erstattung ist aber nicht rechtens! Die Firma opta data ist eine Verrechnungsstelle und handelt, wie die Beweise belegen, im Auftrag Dritter. Eine juristisch rechtsgreifende Abtretung dieser Forderung gab es nie. Die aus einem angeblichen Rechtsgeschäft herrührende Honorarforderung von Dr. Scheffler wurde rein an die opta data übertragen aber keinesfalls an ihr abgetreten und zwar zur Abwicklung und Vorkreditierung.

Sobald Raten auf diese Honorarforderung ausblieben, wurde zwar noch gemahnt aber letztendlich wurde die „Abwicklung“ eingestellt und die Zahlungen mit der Vorkreditierung  dem Konto von Dr. Scheffler belastet.

Die Honorarforderungen der Anwälte werden nicht wirklich an die Firma opta data abgetreten. Wäre dies der Fall, könnte Dr. Scheffler keine Gutschrift auf diese Forderung erstellen noch könnte er diese mit neu entstandenen Honorarforderungen verrechnen, wie geschehen. Die Forderung hat darüber hinaus keine Rechtskraft erlangt. Es wird hier ein Sachvortrag präsentiert, der wissentlich falsch und unzulänglich ist. Von einem Richter muss erwartet werden, dass seine  Entscheidungsgründe nachzuvollziehen sind, damit die Parteien ein  Rechtsemfinden entwickeln können und erfahren, dass alle vor dem Richter gleich gestellt sind und gleich behandelt werden. Davon sind wir hier meilenweit entfernt! Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen!

Dr. Scheffler hätte zu einer abgetretenen Forderung auch keine Verfügungsgewalt mehr.  Und selbst wenn keine Durchgriffskondiktion bestanden hätte, so hätte Dr. Scheffler uns getäuscht, weil sein Handeln gerade nicht auf eine solche Abtretung hinweist. Er hätte uns an die Firma opta data verweisen müssen anstatt eine Gutschrift über den gesamten Ratenvertrag uns zu gewähren. Soweit war das Rechtsgeschäft eigentlich abgeschlossen, wenn hieraus sich sodann eine Rückforderung unsererseits ergab. Die Forderung verrechnet Dr. Scheffler aber mit der neuen Honorarforderung. Der Zugriff auf die abgetretene Forderung, die längst rückabgewickelt war, wäre Dr. Scheffler eigentlich nicht möglich.  Wäre die Forderung abgetreten geworden,  so hätte es ebenso keine Rückabwicklung geben können. Die Forderungssache war aber bereits seit einem Jahr soweit abgeschlossen, wie uns die Gutschrift zur gesamten Forderung zuging.  Es muss hier befremden, dass die Firma opta data den vollen Rechnungsbetrag nicht ins gerichtliche Mahnverfahren gab, wenn die Forderung doch abgetreten war. Soweit gab es natürlich eine Durchgriffskondiktion! Die Gutschrift über den gesamten Rechnungsbetrag belegt, dass Dr. Scheffler auf diese Forderung wirkte bzw. diese beeinflussen konnte bzw. hierauf Zugriff hatte. Und hier soll  keine Druchgriffskondiktion vorgelegen haben!

Dr. Scheffler selbst belegt durch seinen Handeln und Wirken wie durch den Erhalt der Ratenbeträge unter Verrechnung etwaiger von der Firma opta data kreditierter Zahlungen auf die Gesamtforderung, dass es sich hier keineswegs um eine Abtretung handeln konnte! Hiernach zahlte die Firma opta data an uns den von uns gezahlten Betrag aus der Forderung rechtswidrig.

Das gerichtliche Verfahren hinterlässt Anwalts- und Gerichtkosten, die wegen des Verfahrensmangels nun von der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten sind, weil es auf dieses Verfahren nun kein Rechtsmittel mehr gibt. Unser Klagegegenstand wurde soweit entsprochen. Wir wollten die 606,– € zurückhaben, und erhielten sie zurück! Es kann doch nicht sein, dass wir die gezahlten Raten erstattet kriegen aber in einer Art und Weise, wie uns der Rechtsweg entzogen wird. Es wird nicht der Frage nachgegangen, ob die Firma opta dat überhaupt hätte zahlen müssen wie ebenso nicht die Frage aufgegriffen werden musste, ob Dr. Scheffler dieses Honorar wegen seiner Mandatsniederlegung zur Unzeit und wegen der Verletzung des Mandates überhaupt zustand. Und genau dies schien hier die Absicht gewesen zu sein, diese Fragen nicht gerichtsanhängig machen zu wollen. Auf den Kosten des Verfahrens bleiben wir sitzen, weil wir uns von vorneherein angeblich wegen der  Rückerstattung an der opta data GmbH hätten wenden müssen. Wir werden nur geschädigt und uns werden jegliche rechtstaatliche Verfahren so verweigert.

Gegen Ihren Bescheid  lege ich hiermit Beschwerde ein.

Hochachtungsvoll

Manfred Wehrhahn