Manfred Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln
Landgericht Berlin II
Littenstr. 12 – 17
10179 Berlin
17. Dezember 2025
Feststellungsklage
15 O 508/25
Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln
./.
GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH (GVL)
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Geschäftsführer der GVL: Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers
- Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussichten auf seinen Erfolg, wie dies im vorherigen Verfahren von Ihren Kollegen bestätigt wurde. Die pauschale Abgeltung der nutzungs-basierten Musiklieder in Stadien der 1. und 2. Fußball Bundesliga sei rechtswidrig. Dies gilt ab 1977 und bis auf weiteres.
- Der Beklagte handelt seit 1977 unter den Argument, dass grundsätzlich den Fußballvereinen eine nutzungsbasierte Datenerfassung zu den in Stadien intonierten Liedern nicht zuzumuten sei.
Dies gilt nicht für die 1. und 2. Fußball Bundesliga. Diesen Vereinen kann zugemutet werden, in ihren Stadien intonierten Liedern nutzungsbasiert zu erfassen und zu vergüten. Es handelt sich um ein kleines Repertoire immer wiederkehrenden selben Liedern, die vor einem beachtlichen Publikum mitgesungen wird, eine große Popularität haben, psychisch eine positive Wirkung entfalten und auch auf das Spielgeschehen einwirkt und gerade deswegen einen hohen Nutzungs- und Verwertungswert trägt. Die Lieder haben einen großen, teil weis sogar einen weltweiten, Bekanntheitsgrad. Diese Nutzungs- und Verwertungsrechte sind erfassbar und zu vergüten. Diese Rechtswerte an Unberechtigte auszukehren ist Betrug. Eine pauschale Abgeltung ist hier nicht gegeben.
Zu Veranstaltungen gilt grundsätzlich die nutzungsbasierte Form und Ausrichtung.
Die Nutzung des Lied entzog sich in meiner Kenntnis! Über 48-zig Jahre wird das Lied pauschal zu seiner Nutzung und Verwertung im Dortmunder Stadion vergütet. - Die Vergütungswerte flossen an Unberechtigte. den Hits der Superstars zu, deren Genre und Repertoire diese Lieder ihrer nicht sind. Der Beklagte hat dies zum 1 Termin meinen Vergütungsanspruch bestätig, aber erst ab 2016 durch ein diffuses Formular „Direktvergütung“ bestätigt, in dem er Gründe angab, warum er pauschal abgegolten hat lassen. Und dies war rechtswidrig, wie Ihr Kollege trefflich urteilte.
- Die Feststellungsklage beginnt seit 1977 fortlaufen auch zukünftig.
- Gegen den Urheber, der in meinem Namen und zu meinen Kosten als Produzenten des Liedes, Reiner Hömig, in Erscheinung tritt, liegt eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen einer Falschaussage vor. Herr Höimig hat zu Interviews bestätigt, dass er mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Lied übertragen hat. Jetzt behauptet er, dass der Sänger Karl-Heinz Bandosz nicht im Studio gewesen sei und seine Crew das Lied eingesungen habe, was selbst zu den 3 Lied-Varianten „Heja BVB“ eine Lüge ist, weil alle 3 Varianten bei der GEMA mit dem Sänger angegeben sind. Wo kommen die 2 anderen zu meiner Variante her?
Im Übrigen spielt das hier keine Rolle, ob ich Vergütungsansprüche aus diesen Rechten habe oder nicht, weil die Rechte noch bei mir liegen und selbst dann, wenn ich auf intonierte Vereinshymnen keinen Vergütungsan-spruch hätte, könnte ich diese Klage einreichen, weil es hier grundsätzlich nicht um ein spezielles Lied geht, sondern um vertragliche u. ä. Anliegen mit der GEMA und GVL, mit denen ich direkt und indirekt im Vertrag stehe. Es geht um vertragliche Vereinbarungen. Ich könnte alleine deswegen diese Klage einreichen, wie ich zukünftig in diesem Bereich Fußballlieder tätig werden wollte.
Das Verfahren liegt unter Anwaltszwang. Meine Ausführungen sind nicht zu bewerten, aber sie zeigen an, wie das vorherige Verfahren in Ihrer Zuständigkeit, dass die pauschale Abgeltung zu in Stadien intonierten Liedern der 1. und 2. Fußball Bundesliga rechtswidrig vergütet werden, hier ein beachtlicher Erfolg vorliegen muss.
Ich erwarte zukünftig eine zeitnahe und zumutbare Verfahrensweise, die sich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausrichtet.
Manfred Wehrhahn
.


Noch keine Kommentare