kontakt1Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Zweigerstr. 54

45130 Essen

 

17.02.2017

Berufung

 

Manfred Wehrhahn, Eisenmarkt 4, 50667 Köln

gegen

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln unter dem Aktenzeichen:
S 11 R 1345/16

Deutschen Rentenversicherung Bund, 10548  Berlin, Vers.- Nr.: 13 010848 W 067 SOT

legt der Kläger hiermit ein und betragt den Beklagten zu verurteilen an den Kläger eine monatliche Rente von 1.200,– € zu zahlen.

Gründe

Der Kläger hat sehr wohl seine Gründe substantiiert und, soweit er dies laienhaft vermochte, vorgetragen. Es trifft zu, dass an der gängigen Berechnungsgrundlage und -höhe keine Einwände seitens des Kläger vorgetragen wurden aber gleichwohl war auf die Ungerechtigkeit hingewiesen worden, dass es nicht angehen kann, dass ein Pflichtversicherter über viele Jahre seine Beitragspflicht nachkommt und er zusätzlich Steuern entrichtet aber hieraus sich keine adäquate Rentenversicherungsleistung ergibt sondern überwiegend mehr oder weniger das erhält, was auch Verfassung garantiert zu gewährleisten ist.

Die angeblich per Verfassung jedermann zustehenden Grundrechte soll hier der Pflichtbeitragszahler zur Rentenversicherung höchst selbst erwerben. Die per Verfassung vom Staat garantierten Grundrechte hier der Grundsicherung müssen nicht erworben werden. Sie stehen jeden Deutschen durch Geburt zu. Es bedarf soweit keiner weiteren Versicherung, um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen zum Leistungsanspruch erfüllt sind.

Wenn dies allerdings so gesehen wird, dass ein jeder Bürger selbst diese Verfassungsleistungen erwerben muss bzw. erwerben sollen können müsste, so müssen diese erbrachten Versicherungsleistungen zur Rentenversicherung gerade vor den Bezug der Grundsicherungsleistungen schützen aber dürfen keinesfalls geringer oder nur geringfügig über diesen angesiedelt sein.

Es kann unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein, dass der, der über 40 Jahre für eine Altersrentenbezugsdauer von ca. 15 Jahren selbst zum mittleren Einkommen nur die gleichen Leistungen erhält als der, der nie Steuern und Rentenversicherungsbeiträge erbracht hat.

Eine Versicherung muss immer vor gerade Armut und Verelendung schützen, da sich diese Versicherung ansonsten absurdum führt. Dies muss auch für die unteren Einkommen gelten.

Soweit muss eine Einstiegsrente von 1.200,– € gewährt werden, weil sie sich nicht einmal erheblich von den Grundsicherungsleistungen und der Armutsgrenze von 1.033,– €  abhebt.

Wer mehr oder auch weniger über viele Jahre gearbeitet hat und soweit Beiträge zur Rentenversicherung erbrachte, der muss zu recht auch eine deutlich Besserstellung seiner Altersbezüge erhalten als der, der diese Leistungen, die der Staat sichert, erhält.

Die Berufung ist soweit begründet.

Der Kläger muss auch zu diesem Verfahren die massiven vorgebrachten Amtsträgerverletzungen rügen. Der Kläger lehnt hier wegen des kollektiven systemübergreifenden Verdachtes der durchgängigen Rechtsbeugungen der Deutschen Richterschaft wider des individuellen Befangenheitsantrages diese pauschal ab.

Die entsprechende Klage wegen Amtsträgerverletzungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, der wiederum vertreten wird durch den Bundestagspräsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert, liegt dem Landgericht Berlin vor.

Das Sozialgericht Köln hat hier die vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht nur nicht gewürdigt sondern disqualifiziert. Es ging den Kläger eben zu keinem Zeitpunkt um die formelle Berechnung seiner Rentenleistungen sondern genau um obiges Anliegen.

Die Rentenbezugshöhe muss sich von den sozialrechtlichen Leistungen wegen der hierfür erbrachten Gegenleistungen erheblich positiv in der Höhe unterscheiden.

Hiernach ist der Berufung zu entsprechen.

Manfred Wehrhahn