hat wegen der Veröffentlichung dieser Äußerung im Musiker Magazin 3/12 auf Seite 6 beim Amtsgericht Köln zur einstweiligen Verfügung, die Herrn Seelenmeyer am 08.10.12 zugestellt wurde und ihn untersagte folgende Äußerung abzugeben:

„ … den Antragsteller im Internet (insbesondere auf der Internetseite www.musiker-online.deoder auf andere Weise als „Manfred Wehrhahn – Der Irre aus Köln“ zu bezeichnen,

„Antrag auf Bestrafung“ gestellt. Das Musiker Magazin, das am 17.10.12 erschien und im Handel erst am 19.10.12 erhältlich war, hätte nicht vertrieben werden dürfen.

Selbst wenn das Magazin schon gedruckt gewesen sein sollte, so liegen zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und dem Erscheinungstermin mindestens 9 Tage! Es bestand  die  Möglichkeit diesen Artikel rauszunehmen, zu schwärzen …! Jedenfalls hätte die Auslieferung gestoppt werden können und müssen. Hiernach hat Herr Seelenmeyer die Auflagen der einstweiligen Verfügung verletzt und hat jetzt die Konsequenzen dafür zu tragen!

Manfred Wehrhahn