Dem BVB soll seine Vereinshymne „Heja BVB“ genommen werden. Der Produzent Manfred Wehrhahn will dem BVB per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, dieses Lied weiterhin im Stadion intonieren zu lassen, weil er von dem ihn zustehenden Lizenzen seit 1977, die der GVL in Höhe von über 2.000,– € zu jedem Heimspiel über die GEMA vom BVB geflossen sind, nie einen Cent gesehen hat. Der einstige Produzent und Label-Eigner, lebt heute als Rentner von einer geringen Rente, die durch Grundsicherungsleistungen im Alter aufgestockt wird.

Die dem Produzenten nach Recht und Gesetz seit 1977 zustehenden Lizenzen in einer Schadenshöhe von über 400.000, — €, kein zu vernachlässigender Wert, wurden zur pauschalen Erfassung den Hits aus den Musikcharts und denen in den Mainstream-Medien Erfolgreichen zugesprochen, deren Repertoire und Genre dies nie war. Die zweifache Intonierung des Titels zu jedem Heimspiel, das die Fans mit singen und die Übertragung auch über dem BVB eigenen Sender begründen eine öffentliche Veranstaltung, was zur individuellen Erstellung einer Playliste verpflichtet und die individuelle an den Produzenten des Liedes über ca. 400,– € pro Heimspiel des BVBs ausgekehrt und diesen vor Armut bewahrt hätte.

Der Produzent, der einst die Regeln der Musikcharts über das Bundeskartellamt ändern ließ, weil ihm ein Preiskartell unterzogen war, wurde deswegen um seine geldwerten Rechte betrogen. Manfred Wehrhahn hat die Aufsichtsorgane, wie das Patent und Markenamt in München und das Bundeskartellamt in Bonn, angerufen.

Zum Vorsatz des Betrugs, der arglistiger Täuschung und Veruntreuung wurden Strafverfahren gegen die Geschäftsführer des Bundesver-bandes e. V., der Gesellschafter der GVL GmbH ist, und gegen die Geschäftsführer u. w. Personen der GVL GmbH bei der Staatsanwalt-schaft in Berlin (283 Js 4638/19) und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (161 Zs 1168/19) eingelegt. Die Staatsanwälte nehmen keine Ermittlungen auf und verweisen auf den zivilrechtlichen Verfahrens-weg. Es sei streitig und rein zivilrechtlich zu klären, ob hier pauschal oder individuell die generierten uns zustehenden Lizenz-Gewinne auszukehren waren. Eine strafbare Handlung, dass sich die GVL-Mitglieder sich widerrechtlich Geldwerte, die ihnen nicht zustanden, sich zugeschanzt haben und somit veruntreuten, sieht die Staatsan-waltschaft nicht. Nach Recht und Gesetz war nie eine pauschale Abgeltung zulässig, da hierfür die Kriterien nicht vorlagen.

Die GVL GmbH in Berlin prüft derzeit, ob wegen des hohen und langanhaltenden Erfolges der „Vereinshymne „Heja BVB“ vor 81.000 Fans seit 42 Jahren, das zu jedem Heimspiel im Dortmunder Stadion sogar zweimal intoniert wird, eine individuelle Erhebung in Änderung der bestehenden Regeln zukünftig erfolgen sollte und den Erfolgen von Musiktiteln aus den Charts und den Mainstream-Medien gleichzu-stellen ist, wobei dieser Titel „Heja BVB“ zu seiner Wertstellung in der Vergangenheit nicht in der Pauschale hätte versanden dürfen, aber hierauf geht die GVL nicht ein, trotz selbst die rechtlichen eigenen Regeln der GVL GmbH diese Form der Pauschal-abgeltung in diesem Falle widerspricht und ebenso nicht gerecht und fair ist und den Wettbewerb in Nutzung der Markt-macht massiv schädigt und verletzt.  Überall den Jahren des Erfolges zum Titel „Heja BVB“ war eine individuelle Abgeltung zu gewährleisten verpflichtend und die Lizenzen auszukehren, weil eine individuelle Erhebung entgegen zur pauschalen  Erhebung hier keinen zu vernachlässigenden Wert führt, der im Wert zur öffentlichen Wiedergabe zum Erstellen eine Playliste im Aufwand und den Kosten unrentabel scheint und eine zu vernachlässigende Große darstellt und nur soweit kann rechtlich pauschal abgegolten werden.

Wenn man in dieser Form seine Steuererklärung abgibt, wird dies strafrechtlich verfolgt, weil man so sich der Steuerhinterziehung so schuldigt macht.!

Die häufige und über viele Jahre immer wiederkehrende Wiedergabe des Liedes vor nunmehr über Generationen einem Millionenheer im In- und Ausland von Fans bekanntes und gewünschtes Lied, dass gar zur Vereinshymne gekürt wurde, durfte zu keinem Zeitpunkt als ein zu vernachlässigendes Werk, entwertet und dem Produzenten die in Treue und Glauben an der GVL übertragenen geldwerten Rechte vorenthalten werden.

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