Die vertretende Anwaltskanzlei der GVL versucht wohl auf meine finanzielle persönliche Lage ihren möglichen Vergleichsvorteil zu suchen. Alles wird teurer Strom, Miete, Heizkoste, Nahrungsmittel und die Jahresabrechnungen kommen dies Jahr viel früher als sonst. Dies wird aber kein Grund sein, einen Vergleich auf Biegen und Brechen einzugehen. Ich werde unter diesen unfairen und hinterhältigen Gebaren keinen Schritt von meiner Vergleichsforderung abstand nehmen. Mein Partner hat die Gewähr aller Zahlungen ohne einer Vergleichseinigung sichergestellt.

Vereinslieder: 
Borussia Dortmund – Wikipedia
Populärer und deutlich bekannter als „Wir halten fest und treu zusammen“ ist das Lied „Heja BVB“ (von Karl-Heinz Bandosz gesungen) aus dem Jahr 1977. Es wird direkt vor dem Beginn eines jeden Heimspiels intoniert und von vielen für das Vereinslied gehalten.

Gerade auch in Musikbusness lebt die Vetternwirtschaft, die Korruption, Klüngel, Clan in Lug und Betrug! Durch ein Gerichtsurteil käme all dies zutage! Wie will ein Richter in einem Rechtsstaat dies rechtfertigen, dass diese der Branche niemals zustehende Zweitverwertungsrechte, die zu allen Zeit individuell erfasst werden konnten, hier in einer überhöhten Pauschalisierung Labels zuflossen, deren Genre und deren Repertoire nicht das ihre war/ist und nur die aus dem Mainstream intonierten Lieder diese Vergütungen zuflossen.

Die Fußballvereine zu mindestens der 1. Liga haben wegen des geringen und vielfach überhaupt nicht GEMA und GVL-lizensierten intonierten Lieder über die Jahre zur pauschalen Vergütung zig Millionen Euro zu viel entrichtet, was bei einer immer zumutbaren individuellen Erfassung der intonierten Lieder wäre die Vergütungshöhe viel geringer ausgefallen und hätte die richtigen Berechtigten und Schöpfer des Liedes erreicht. Die GVL müsste zum Termin vor dem Landgerecht in Berlin die Karten auf den Tisch legen, was tatsächlich bei einer individuellen Datenerfassung und Vergütung von den Fußballvereinen hätte gezahlt werden müssen.

Zum Gerichtsverfahren 15 O 219/21 (2) aus 2021 vor dem Landgericht Berlin war die erst Sitzung terminiert zum 07.10.2022 und wider zu einem zeitgemäßen rechtlichen Termin umterminiert und somit sind uns das gerichtliche Gehör erst jetzt am 30.06.2023 gegen die GVL zu den Zweitver-wertungsrechten gewährt worden.  Begründet wurde die Terminverschiebung damit: „dienstliche Gründe, vorrangige Eil-Verfahren!“ Zu dem vorweg anberaumten Vergleichsverfahren zum jetzigen Termin gehen wir keinen Vergleich rein für das Jahr 2018 ein, weil wir eine richterliche Entscheidung brauchen. Wir wollten anfänglich eine Klage im Schaden von insgesamt 400.000,– € über die gesamte Zeitspanne seit Vertragsbeginn 1977 führen hier im Wert von über 250.000,– € im Schaden zu der Intonierung des Liedes „Heja BVB“, aber uns wurde die Klagemöglichkeit zum Antrag auf Prozesskostenhilfe, weil die Gerichts- und Anwaltskosten um die 70-zig Tausend Euro Kosten verursachen, versagt, weil wir eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seien, wie Gesellschaften keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätten, so die Begründung des Gerichtes. Dies kann eigentlich nur für juristische und nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gelten.

Dies heißt, das Gericht verweigert massiv natürlich geschädigte Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Rechtsweg, weil sie geschädigt, sich nicht mehr wehren können. Die verletzt massiv das rechtsstaatliche Prinzip in Deutschland, wie sich hier zeigt, ist Deutschland kein Rechtsstaat mehr und kann dem sanktionierten Russland die Hand reichen. Es gilt keine Gleichstellung und führt zum Versagen rechtlichen Gehörs! Zeigt sich auch hier, wie verflochten die Gewalten mit einander verbunden sind.

Der Betrugsvorwurf war über 40-zig Jahre hinter einer Bürokratie in Treue und Glauben versteckt und für uns nicht wahrnehmbar. Womöglich wird eine Verjährung seit 1977 vorgetragen, aber für die Jahre vor/ab 2016 bis 2023 liegt keine Verjährung vor! Der Vertrag mit der GVL besteht seit 1977 bis heute fort, wieweit somit Ansprüche zum kriminellen Verhalten des Betruges gegenüber Dritter diese Verjährung sich aufheben müsste.

Es liegt eindeutig eine strafbare Handlung des vorgesetzten Betruges vor, was die Verjährungen aufhebt. Die gesetzliche Grundlagen geben vor, dass dort, wo dies angemessen und verhältnismäßig sei, und das war es. sind die Verwertungsrechte zur Intonierung der Lieder individuell zu erfassen und zu vergüten. Und dies musste der Verwertungsgesellschaft klar gewesen sein, dass sie in Stadien die dort intonierten Lieder nie pauschal hätte abgelten lassen dürfen, weil sie ja gerade fachlich qualifiziert sich dieser Rechte annahm.

Wir machen Zinsen + Zinsenzinsen + Schadenersatz wegen geldwerter Verluste und Imageschäden, Wettbewerbsnachteilen und webestrategischen Beeinträchtigungen gelten.

Möglichkeiten des Labels NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn/Radar Music Gregor Arz und der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Manfred Wehrhahn und Gregor Arz, die diesen Titel „Heja BVB“ hätten diesen Erfolgstitel weitergehend auf Tonträgern vermarkten können, da aber sein Erfolg in einem örtlichen begrenzten Ort im Dortmunder Stadion, wie in der Fußballwelt in einem populären Spartenbereich erfolgte, der uns entging, aber sich eigentlich in seinem Erfolg der Intonierung hätte über den uns zustehenden Vergütungen aus den Verwertungsrechten ergeben hätte müssen, muss hier ebenfalls gewertet werden, da es ja gerade Aufgabe und Pflicht der GVL in Treue und Glauben ist, sich dieser selbst nicht wahrnehmbaren intonierten Musiktiteleinsätze anzunehmen und für die Berechtigten ihre Rechte einzufordern.

GEMA

Der Komponist und Texter wie Produzent, Reiner Hömig, des Liedes auf meinem Label NEW BLOOD Schallplatten erhielt auch nie einen Cent von der GEMA. Er wurde angeblich über die Pauschale abgegolten, weil er den mafiosen Clan zugehört und seine Erfolge im Mainstream mit Künstlern wie Wolfgang Petry, Bläck Fööss Band, Jürgen Drews u. w. feiern konnte. Es scheint so, als würde eine Vereinshymne des 5 größten Weltfußballvereines und mehrfach deutscher Meister und Vizemeister zur Intonierung seiner Vereinshymne vor 81.000 Fans und dem Vereinssender wie weiteren Medienkanälen in weltweiter Verbreitung in der Fußballwelt mithin nicht als verwertungswürdig gesehen, mithin als wertlos in seinen Verwertungsrechten bzw. in seinem Kunstwert und der häufigen über Jahrzehnte anhaltenden Intonierung im Dortmunder Stadion seinen Rechten unwürdig, degradiert, was allerdings nicht hinhauen kann, da über die Pauschale 12.000,– € pro Heimspiel vom BVB, laut Herrn Dickel, Stadionsprecher, an die GEMA abgeführt wurden, wovon die GVL 20% für die ca. 10 Musiktitel, soweit sie überhaupt GEMA und GVL-lizensiert sind, erhält. Hier erkennt man, dass sich die Stars und Konzerne der Musikindustrie sich den Vergütungskuchen unter dem Nagel gerissen haben trotz es überhaupt nicht ihr Genre und ebenso in der Regel nicht ihr Repertoire sein kann. Die rein über Beziehungen und Klüngel in die Charts und in den Sendungen der Öffentlich-Rechtlichen Staatssendern katapultierten Stars mit ihren Songs unterstellt man, dass sie alle Events, Shows usw. dominieren würden und überall ihre Erfolgstitel runtergedudelt werden. Ihnen werden für alle irgendwo intonierten Lieder die Verwertungsvergütungen zugesprochen selbst in Genres, die sie nie bedienen und auch nur selten im Mainstream intoniert werden. Der Bundesverband Musikindustrie e. V. hat sich vorsätzlich Vergütungen aus Spartenbereichen einfach über die Pauschalvergütungen zugedacht trotz diese ihnen nicht zustanden und auch nicht damit zu rechtwertigen ist, da hier die Kosten der Erfassung höher seien als die auszuschüttenden Vergütungen. Was nicht zutrifft. Ein Spitzen-Fußballverein (BVB) der Bundesliga mit seiner über Jahrzehnte gewonnenen Popularität, dank es Lieder „Heja BVB“, den generationsübergreifenden Fans, die dieses Lied millionenfach kennen und mitsingen können, diese intonierte Vereinshymne (Heja BVB) im Dortmunder Stadion mitsangen, insoweit war der Song „Heja BVB“ individuell zu vergüten. Die von der GVL vorgetragene Behauptung, dass der Gesetzgeber verlange, dass nur die insbesondere bei den Öffentlich-Rechtlichen Sendern intonierten Musiktitel vergütungsberechtig seinen und ihnen diese Pauschalvergütungen zukämen, ist eine schwerwiegende Rechtsverletzung nach den Grund- und Menschenrechten, wohl eher eine Schutzbehauptung, die die kriminellen Verstrickungen, sich die Musikszene zu eigen gemacht zu haben, verdecken soll. Die Intonierung des Liedes war vergütungswürdig. Das Argument, dass dem BVB nicht zuzumuten sei, die wenigen wiederkehrenden Musiktitel über viele Jahre zu erfassen und sie individuell sodann zu vergüten, entbehrt jeder Logik und ist realitätsfremd.

Die Vereinshymnen sind Lieder, die meistens von Mitgliedern, Fans usw. des Vereins selbst komponiert, getextet und im Pressauftrag heute als Download im Stadion und auf Downloadportalen vermarkte und intoniert werden, um die Fans und das Spiel in Ekstase zu versetzt und einen hohen psychologischen Spielverlauf bewirken bzw. positiv auf das Spiel einwirken. Es handelt sich nicht hier nicht um eine künstlerische Darbietung durch einen Interpreten (Star), sondern es geht hier das Lied selbst. Es bewirkt die Identifikation mit einem Staat hier eines Fußballvereins. Der BVB ist Heja BVB!

Soweit es sich hier eben nicht um schnell vergängliche Musik handelt und nicht kommerzielle Lieder sind, hat dieses Lied einen bleibenden Charakter. Es ist nicht das Musikgenre und ebenso nicht das Musik-Repertoire der Musikfirmen. Diese Hymnen werden nur selten in den Medien intoniert, da sie einem Verein und für deren Fans gedacht sind.

Es muss davon ausgegangen werden, dass vielfach keine rechtgültigen Labels generiert wurden, die den Anspruch auf Urheber- und Zweitverwertungsrechte erfüllen, da hier nicht profimäßig, sondern häufig laienhaft Lieder entstehen.

Es handelt sich um eine Musiksparte, die häufig nicht von der GEMA die Urheberrechte und durch die GVL die Verwertungsrechte wahrnehmen lässt, da nicht kommerziell am Musikmarkt tätig. Die wenigen immer wiederkehrenden Lieder pauschal abgelten zu lassen, war und ist auch deswegen unrechtmäßig, da der BVB für die Intonierung des Liedes „Heja BVB“ den Pauschalbegünstigten einen hohen ihnen nicht zustehenden Geldwert zuschanzte, der denen aus dem Mainstream intonierten Lieder zuflossen und nicht den Schöpfern dieses Werkes und es ist ebenso nicht deren Genre und nicht ihr Repertoire. Und es gab womöglich nicht einmal Verwertungsansprüche.

Würden die im Dortmunder Stadion des BVBs, die dort wenigen intonierten Lieder individuell erfasst und vergütet, da es sich hier um eine Veranstaltung handelt, war dies zu verlangen, da die Fans die Lieder mitsingen, so hätte der BVB eine viel geringere Summe an die GEMA und GVL zahlen müssen und die, denen die Vergütungen zustehen, erhielten die ihnen zustehenden Vergütungen und nicht mehr die überhöhten Vergütungen Unberechtigte, die sich im Vorsatz diese Vergütungen zugeschanzt haben.

Gesellschafter der GVL seit 1977 bis 2020

„Die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV), Düsseldorf, und die Deutsche Landesgruppe der internationalen Vereinigung der phonographischen Industrie (IFPI), Köln, errichten unter der Firma, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mit beschränkter Haftung‘ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Köln“, heißt es in der Gründungsurkunde der GVL (Foto), ausgestellt vom Notar Dr. Friedr. Wilh. Berndorff

Die GVL war bis vor kurzen vom Bundesverband Musikindustrie e. V. dominiert. Die GVL hat ihre Marktmachtstellung missbraucht und sich auch unberechtigte ihnen nicht zustehende Vergütungen zugeschanzt.

Vergleichssumme bzw. Klagehöhe beträgt 400.000, – € aber mindestens 250.000, — €. Es mag sein, dass gewollt und im Vorsatz mir diese Vergütungen versagt wurden, weil ich die Musikcharts über das Bundeskartellamt ändern ließ.

Zukünftige Verfahrensweise? Verkauf der Verwertungsrechte zu dem Lied „Heja BVB“ an Dritte (BVB) für 50.000, –€! Ich will die Sache aus der Welt haben.

Das Argument der Gegenseite, man könne nicht erwarten, dass für 90.000 keine Fußball- und Sportvereine in Deutschland, diese individuell dort intonierte Lieder erfassen, da sie nur wenige Fans hätten, wenn diese überhaupt Musiktitel intonieren! Ihre intonierten Lieder zu verfassen und zu vergüten, ist für war nicht zumutbar. Richtig! Wie im Musikbusiness, der Mainstream hier unterscheidet, die kleinen unbedeutenden Internetradios mit einer geringen Hörerschar darf pauschal abgelten und nur dort, wo eine hohe Hörerschar und hohe Popularität vorliegt, muss individuell die intonierten Lieder erfasst und vergütet werden. Grundsätzlich gilt aber die Pauschalvergütung dort, wo in Gaststätten usw. Hintergrundmusik läuft, wie Leertonträger usw., also dort, wo keine Kenntnis gegeben ist und man von einer Zufälligkeit einer Intonierung auszugehen ist, was grade intoniert wird.

Es wird bestritten, dass alle Fußballvereine überhaupt über eine Gesangsanlage verfügen und/oder eine eigene ihrem Verein zugedachte Vereinshymnen haben. Die Fans bzw. Zuschauer der kleinen und unbedeutenden Fußballvereine von Kneipen- und Sportvereinen sind gering und die Kosten für die individuelle Datenerfassung unrentabel, siehe GEMA-Gebührentabelle! Und es mag grundsätzlich so sein, dass Vereine, soweit sie kommerzielle Musiktitel intonieren, diese pauschal abgelten können, weil die Vergütungen den Berechtigten der Rechte indirekt zufließen, aber soweit keine kommerziellen Musiktitel eingesetzt werden, wie ihre Vereinshymnen, waren diese immer individuell zu erfassen und zu vergüten.

1.1.2023 (11) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer

I. ALLGEMEINE VERGÜTUNGSSÄTZE

1. Sportveranstaltungen in Verbindung mit Musikdarbietungen (z. B. bei Programmpunkten wie Cheerleader oder Moderationen etc.), sofern der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht)

26,70 € je 150 Zuschauer

2. Sportveranstaltungen im Amateur-Bereich mit lediglich musikalischer Umrahmung vor Beginn, am Ende, bzw. in den Pausen der Veranstaltung), sofern die Zeitdauer der Hintergrundmusikwiedergabe insgesamt 30 min nicht übersteigt, nicht während des Wettkampfes erfolgt und nicht zur Untermalung zusätzlicher Programmpunkte wie Cheerleader oder Moderationen dient.

13,35 € je 150 Zuschauer

Die Datenerfassung wäre ebenso tragbar und steht der individuellen Vergütung nicht entgegen.

Das Dortmunder Stadion fasst ca. 81.000 Fans / 150 = 540 Preisgruppen mal 26,70 € = 14.418, – € davon 20% = 2.883,60 € / 10 Lieder = 288,36 € mal 2, da „Heja BVB“ zweimal eingesetzt wird pro Heimspiel macht 576,72 € pro Heimspiel. Die 1. Bundesliga spielt mit 18 Mannschaften und hat somit 9 Heimspiele pro Saison! Es gibt aber vereinszugehörig noch andere Klassen, wo der Titel auch intoniert werden könnte, da es sich um eine Vereinshymne handelt, die auch in Auswärtsspielen intoniert werden könnte. Danach wurde für unser Lied pauschal ein Betrag pro Saison von 5.190,48 € an die GVL abgeführt. Wenn man den gegenwärtigen Währungswert über 42-zig Jahre zugrunde legt, macht dies: 218.000,16 €

Ab einer geringen, wie im Mainstream üblichen Vorgehensweise, festgelegten Hörer- und einer gewissen dem Mainstream zugehörigen Repertoiremenge können die Vergütungen pauschal abgegolten werden, solange es sich nicht um eine Veranstaltung handelt, weil tatsächlich die Datenerfassung unmöglich oder die Kosten und der Aufwand hierzu unrentabel scheint. Hintergrundmusik in Kneipen, Internetradios usw.! Leere Tonträger, diese natürlich pauschal. Es ist besonders darauf zu achten, dass Vereinslieder den Geist des Vereins folgen, die Fans anfeuern und die wiederum die Spieler und auf den Erfolg des Vereins Einfluss nehmen anders als in der Popularmusik ist nicht der Sänger, sondern psychologisch gesehen, nimmt der Fan über die Hymne auf das Geschehen des Spieles positiv Einfluss. Den BVB-Erfolg verdankt der Verein auch dem Liede „Heja BVB“! Das Lied selbst identifiziert sich mit den Verein, was sich im Text widerspiegelt.

Die festgelegten Pauschalabgeltungen fließen häufig Unberechtigten zu und dürften im Wert weithöher Vergütungen an Unberechtigte generieren, als wenn hier individuell vergütet worden und an den wirklichen Berechtigten ausgekehrt worden wäre. Die pauschale Abgeltung rechnet sich, da hier nicht nach der Menge der intonierten Musiktiteleinsätzen abgestellt wird, sondern dies offenbleibt oder auf Zeit abstellt. Es wird rein nach der Menge der Zuhörer abgestellt. Unsere Vergütungsforderung bezieht sich auf die Menge der intonierten Musiktitel und der pauschal abgeführten Vergütungen. Hiernach ist für das Lied Heja BVB an die GVL über 40-zig Jahren ein Betrag von über 250.000, — € vereinnahmt worden. So hat sich das Musikbusiness an unserem Song bereichern können. Allein in Deutschland bezeichneten sich rund 14 Millionen Menschen als stark interessiert am BVB. Die Mitgliederzahl des Vereins lag zuletzt bei 157.000.

Hier zeigt sich, wie die Politik, das Musikbusness, die Fußballvereine usw. in Vetternwirtschaft hier das Musikbusness sich die Rechte unter den Nagel gerissen haben.  Alles nur Klüngel, Lug und Betrug, und das Gericht spielt mit.

Zumutbarkeit zur individuellen Intonierungserfassung

Dem BVB war wegen des geringen und sehr individuellen Repertoires die individuelle Datenerfassung der intonierten Lieder im Dortmunder Stadion  zu allen Zeiten zumutbar und der Aufwand und die Kosten standen dem auch nicht entgegen.

Abstufungen nach Hörerschaft und Titelbreite

Dieses System greift auch im Mainstream. Dort werden ZDF, ARD, RTL usw. zur individuellen Datenerfassung verpflichte, während Internetradios wegen des breiten Repertoires und der geringen Hörerschar pauschal Verwertungsrechte abgelten.

Vereinshymnen sind nicht das Gerne und nicht das Repertoire der Begünstigten aus der Hainfischbranche, da die pauschal abgegoltenen Verwertungsrechte ihnen auch nicht zustehen können.

Sie haben auch deswegen keinen Rechtsanspruch auf diese pauschal abgegoltenen Vergütungen.

Die pauschale Abgeltung war nie rechtmäßig!

Nach Recht und Gesetz, was den Gremien der GVL bekannt war, bestand kein Rechtsanspruch auf diese pauschale Verwertungsrechteabgeltung im Stadion dort intonierter Lieder, da es in der Regel nicht ihr Repertoire ist/war und es der 1. und 2. Liga von Fußballvereinen zu deren Beliebtheit, Bekanntheitsgrad, Popularität und über die Vereinshymen Einfluss nimmt auf das Spielgeschehen, des Deutschen und weltweit das höchste Freizeitvergnügen vieler ist, pflichtbindend zumutbar nach Recht und Gesetz individuell die Intonierung der Lieder abzuwickeln. All dies hat einen hohen Verwertungsanspruch, der deren aus den Musikcharts in Nichts entgegensteht. Hier liegt unumstößlich ein strafrechtliches Verhalten vor.

Manfred Wehrhahn